{"id":4432,"date":"2023-07-04T11:02:00","date_gmt":"2023-07-04T09:02:00","guid":{"rendered":"https:\/\/pkv-welt.de\/?p=4432"},"modified":"2024-03-25T19:44:46","modified_gmt":"2024-03-25T18:44:46","slug":"auseinzelung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pkv-welt.de\/auseinzelung\/","title":{"rendered":"Auseinzelung: Ein essenzielles Element der privaten Krankenversicherung"},"content":{"rendered":"\n

Eine Auseinzelung kommt h\u00e4ufig vor<\/strong>. Vor allem \u00c4rzte<\/a>, Zahn\u00e4rzte, aber auch Tier\u00e4rzte oder durch medizinisches Personal bei der Behandlung im Krankenhaus werden nicht ganze Arzneimittelpackungen ausgegeben, sondern als Beispiel lediglich ein Blister oder wenige Tabletten. Der Grund hierf\u00fcr ist \u00fcblicherweise in der Kostenersparnis <\/strong>zu finden, da sich Teilmengen in den genannten Bereichen effizienter handhaben lassen.<\/p>\n\n\n\n

Allerdings gibt es ebenfalls Arzneimittel<\/a>, welche \u00fcber ein entsprechendes Auseinzelungsverbot <\/strong>verf\u00fcgen. Bei diesen Medikamenten darf folglich keine andere Abgabe als die \u00fcbliche Packungsgr\u00f6\u00dfe erfolgen. Zudem ergibt sich aus der Auseinzelung eine entsprechende ver\u00e4nderte Abrechnung.<\/p>\n\n\n\n

Laut \u00a7 6 (2) des Rahmenvertrags: (\u2026)<\/strong> \u201e\u2026 Die Abgabe einer Teilmenge aus einer Fertigarzneimittelpackung<\/strong> (Auseinzelung), ist nur auf ausdr\u00fcckliche \u00e4rztliche Anordnung der Auseinzelung zul\u00e4ssig, soweit zwischen den Partnern des Rahmenvertrages nichts anderes vereinbart ist. Hat der Vertragsarzt eine Auseinzelung zur patientenindividuellen Versorgung (z. B. in Form einer \u201eVerblisterung\u201c) verordnet, bedarf es einer Einigung zwischen der Krankenkasse und der Apotheke oder deren Verb\u00e4nde \u00fcber den Preis; \u00a7 3 Absatz 2 des Rahmenvertrages gilt entsprechend.\u201c<\/p>\n\n\n\n

Allerdings trifft diese Regelung auf das Recht, das einer Apotheke das Umf\u00fcllen und Abf\u00fcllen von Medikamenten<\/strong> laut AMG \u00a7 4 und \u00a7 13 im Rahmen des Herstellungsprozesses erlaubt. Denn eine Apotheke darf dies auch ohne vorherige Zustimmung des Herstellers. Folglich ist es dieser unter Einhaltung der Kennzeichnungsvorschrift nach \u00a7 14 ApBetrO m\u00f6glich, eine Auseinzelung vorzunehmen. Ausnahme gilt weiterhin f\u00fcr Medikamente, die \u00fcber das bereits erw\u00e4hnte Auseinzelungsverbot verf\u00fcgen.<\/p>\n\n\n\n

Ein Auff\u00fcllen <\/strong>der angebrochenen Packung mit einer anderen Charge sowie einem abweichenden Verfall ist nicht erlaubt.<\/strong> Ein solches Vorgehen w\u00e4re aus haftungstechnischer Sicht \u00e4u\u00dferst bedenklich. Die Landesverb\u00e4nde habe zur Abgabe bereits ge\u00f6ffneter Arzneimittelverpackungen jedoch verschiedene Empfehlungen.<\/p>\n\n\n\n

Weitere Beitr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n\n\n\n\t\t\t

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\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\tGKV-Wettbewerbsst\u00e4rkungsgesetz und seine Auswirkungen auf die private Krankenversicherung<\/a>\n\t\t\t<\/span>\n\t\t\t\t\t\t