Jahresarbeitsentgeltgrenze: Versicherungspflicht in GKV & Befreiung

Fallen Sie als privat versicherter Arbeitnehmer unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze rutschen, werden Sie automatisch in der GKV versicherungspflichtig. Auch ein Selbstständiger bzw. Freiberufler, der als Arbeitnehmer mit einem Verdienst unter der...
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Fallen Sie als privat versicherter Arbeitnehmer unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze rutschen, werden Sie automatisch in der GKV versicherungspflichtig. Auch ein Selbstständiger bzw. Freiberufler, der als Arbeitnehmer mit einem Verdienst unter der...

Falls Sie als privat versicherter Arbeitnehmer unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze rutschen, werden Sie automatisch in der GKV versicherungspflichtig. Auch ein Selbstständiger bzw. Freiberufler, der als Arbeitnehmer mit einem Verdienst unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze tätig wird, fällt wieder unter die Versicherungspflicht. Erst bei überschreiten der Pflichtgrenze kann erneut eine PKV eingegangen werden.

Versicherungspflicht GKV

Auch andere Sachverhalte können wieder zur Versicherungspflicht in der GKV führen. In einigen Fällen ist jedoch eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht möglich. Hierzu ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht, ein Antrag bei einer Krankenkasse einzureichen. Zuständig ist diejenige Krankenkasse, bei der der Versicherte zuletzt versichert war oder falls früher keine gesetzliche Krankenversicherung bestand, jede andere wählbare Krankenkasse. Wurden nach Beginn der Versicherungspflicht noch keine Leistungen in Anspruch genommen, wirkt die Befreiung ab diesem Zeitpunkt, anderenfalls vom Beginn des auf die Stellung des Befreiungsantrags folgenden Kalendermonats.

Die Befreiung ist dann unwiderruflich, und zwar solange wie der Sachverhalt, der zur Befreiung geführt hat, noch andauert.

versicherungspflicht

Befreiung von der KrankenversicherungspflichtgIn folgenden Fällen ist eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht möglich:Das Einkommen sinkt unter die Versicherungspflichtgrenze

  • Die Bundesregierung setzt jährlich im Voraus die Jahresarbeitsentgeltgrenze fest. Führt diese Anhebung nun dazu, dass die Pflichtgrenze über das regelmäßige Einkommen steigt, entstünde für den Arbeitnehmer wieder Versicherungspflicht. Hiervon kann er sich jedoch auf Antrag befreien lassen, sodass er weiter in der PKV versichert bleiben könnte. Eine Befreiung ist nicht möglich, wenn wegen Verringerung des Gehaltes die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird. Aufgrund eines anderen Sachverhaltes, beispielsweise von Arbeitslosigkeit, kann die Versicherungspflicht aber erneut eintreten.
  • Teilzeitbeschäftigung
    Sinkt das Einkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze, weil die Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird, ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht ebenfalls möglich. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber gewechselt wird und beim neuen Arbeitgeber eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung aufgenommen wird. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist. Eine Befreiung ist nicht möglich, wenn die Arbeitszeit beispielsweise von 38 auf 30 Stunden reduziert wird.
  • Altersteilzeit
    Hier gelten dieselben Voraussetzungen wie bei einer Teilzeitbeschäftigung. Wird die reduzierte Arbeitszeit im Rahmen eines Blockmodells verteilt, ist dies unschädlich für die Befreiungsmöglichkeit.
  • Arbeitslosigkeit
    Werden Sie als privat Versicherter arbeitslos, fallen Sie automatisch in die GKV zurück (Bei Bezug von ALG1).Versicherte, die bereits 55 Jahre oder älter sind, werden bei einer Arbeitslosigkeit nicht versicherungspflichtig in der GKV, wenn sie in den letzten fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert waren.Privatversicherte, die ALG II erhalten, bleiben privat versichert. Anders als bei Bezug von ALG I werden sie nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die zuständige Behörde zaht ihnen einen Zuschuss zu ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
  • Studenten, Praktikanten, Auszubildende des zweiten Bildungsweges
    Durch das Einschreiben als Student an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland werden Sie versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht endet in der Regel nach dem 14. Fachsemester, spätestens jedoch mit Vollendung des 30. Lebensjahres. Auf Antrag ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei einer Krankenkasse gestellt wird. Als BAföG- Empfänger erhalten Sie einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag, der auch für eine private Krankenversicherung gilt. Der Zuschuss beträgt zurzeit 47 Euro für die Krankenversicherung und acht Euro für die Pflegeversicherung.
    Ebenfalls von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen können sich Personen, die eine berufspraktische Tätigkeit ausüben, die in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind, und Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, soweit die Ausbildung BAföG-förderungsfähig ist.
  • Ärzte im Praktikum
    Aufgrund der Einkommenshöhe entsteht Versicherungspflicht, von der jedoch eine Befreiung möglich ist.
    Ab dem 55. Lebensjahr ist eine Rückkehr in die GKV praktisch ausgeschlossen, auch dann, wenn Sie unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fallen. Ein Wechsel wäre nur dann möglich, wenn Sie in den letzten fünf Jahren mindestens zweieinhalb Jahre gesetzlich versichert waren. Dies gilt ebenfalls für privat versicherte Ehepartner ab dem 55. Lebensjahr. Eine Rückkehrmöglichkeit durch Familienversicherung beim GKV-versicherten Ehepartner wäre aber dann gegeben, wenn das Gesamteinkommen des über 55-Jährigen die Grenze für den Anspruch auf Familienversicherung von 345 Euro/Monat bzw. 400 Euro/Monat bei Arbeitseinkommen nicht überschreitet.
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