Rückdatierung in der PKV: Gründe & Anwendungsfälle

Mit der Rückdatierung wird der eigentliche Versicherungsbeginn maximal um bis zu zwei Monate zurückdatiert. Möglich ist das etwa bei der Neugeborenennachversicherung oder für Ehegatten. Gleiches gilt im Übrigen beim Wechsel von der GKV in die PKV.
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Mit der Rückdatierung wird der eigentliche Versicherungsbeginn maximal um bis zu zwei Monate zurückdatiert. Möglich ist das etwa bei der Neugeborenennachversicherung oder für Ehegatten. Gleiches gilt im Übrigen beim Wechsel von der GKV in die PKV.
Rückdatierung PKV

Allgemeine Tipps zur Rückdatierung

Im Regelfall wird die Rückdatierung dazu genutzt, den Versicherungsbeginn vorzuverlegen, um einen lückenlosen Versicherungsschutz zu gewährleisten. Da eine Versicherungspflicht in Deutschland gesetzlich geregelt ist, muss also am Ende der aktuellen Krankenvollversicherung eine neue in Kraft treten.

Insbesondere bei einem Wechsel von der GKV in die PKV kann eine Rückdatierung stattfinden. Endet etwa der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 31. März, der Vertrag bei der privaten Krankenversicherung wird allerdings erst am 10. April angenommen, wird üblicherweise eine Rückdatierung vorgenommen, um die entstandene Versicherungslücke zu schließen.

Ebenfalls wird eine solche Rückdatierung bei der Ehegattennachversicherung sowie bei der Kindernachversicherung angewandt. Hierbei gilt jedoch eine Frist von zwei Monaten. Innerhalb dieser Zeit wird der Versicherungsbeginn als Beispiel für den Nachwuchs auf den Tag der Geburt verlegt.

Rückdatierung in der PKV

Wie bereits erwähnt, gibt es für die Rückdatierung auf einen früheren Versicherungsbeginn typischerweise zwei Hauptgründe.

Kommt ein Kind zur Welt, stellt sich häufig die Frage, wie es versichert werden soll. Soll es im Rahmen eines privaten Versicherungsvertrages abgesichert werden, kann dieser bis zu zwei Monate nach der Niederkunft beantragt werden. Die Krankenversicherung für das Kind beginnt also mit dem Tag der Geburt und übernimmt folglich sämtliche Krankheitskosten, die ab diesem Datum angefallen sind.

Gleiches gilt im Übrigen für die Ehegattennachversicherung. Auch hier ist es in einem Rahmen von zwei Monaten möglich, den Ehegatten im Rahmen der Krankenvollversicherung mitzuversichern. Diese Möglichkeit besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung ebenso wie in der privaten Krankenversicherung. Der große Unterschied ist allerdings, dass Kinder generell und Ehegatten unter bestimmten Umständen in der Familienversicherung des versicherten Mitglieds kostenfrei mitversichert sind.

Im Gegensatz dazu müssen versicherte Personen in der privaten Krankenversicherung separat versichert werden. Das bedeutet bei einer Nachversicherung von Kindern oder Ehegatten, dass diese mit einem eigenen Versicherungsvertrag ausgestattet werden müssen. Folglich muss für jeden Versicherungsnehmer eine eigene Prämie bezahlt werden. Unter bestimmten Bedingungen bei der Neugeborenennachversicherung sowie der Ehegattennachversicherung fällt auch in der PKV keine Gesundheitsprüfung an.

Eine Rückdatierung ist ebenfalls dann sinnvoll, wenn ein bisher gesetzlich krankenversichertes GKV-Mitglied in die private Krankenversicherung wechselt. Da ein lückenloser Krankenversicherungsschutz gegeben sein muss, es mit der Antragsannahme durch den zukünftigen Versicherungsträger jedoch dauern kann, ist es üblich, den Versicherungsbeginn rückt zu datieren.

Beispiel

Endet das Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 31. August, muss laut Gesetz ab dem 1. September eine anschließende Krankenversicherung bestehen. Allerdings kann es passieren, dass sich die Annahme des PKV-Vertrags durch das private Krankenversicherungsunternehmen verzögert.

Nimmt dieses den Krankenversicherungsantrag erst zum 10. September an, liegt dieses Datum noch in der Zweimonatsfrist. Entsprechend würde der Versicherungsvertrag auf den 1. September zurückdatiert.

Welche Voraussetzungen für die Neugeborenennachversicherung in der PKV gibt es?

Damit die Nachversicherung eines neugeborenen Kindes problemlos funktioniert, gilt es, sich an bestimmte Voraussetzungen zu halten. Zum einen ist das die bereits erwähnte Zweimonatsfrist. Zudem muss mindestens ein Elternteil bereits vor der Geburt für mindestens 3 Monate privat krankenversichert sein. Um ebenfalls die Gesundheitsprüfungen für das Neugeborene zu umgehen, darf dieses im Versicherungsschutz nicht bessergestellt sein als der Elternteil.

Hinweis: Selbstverständlich müssen die Versicherungsbeiträge für die private Krankenversicherung des Kindes rückwirkend zum Versicherungsbeginn bezahlt werden.

Wichtig:

  • Problematisch kann es allerdings werden, wenn der Krankenversicherungsschutz für das Kind bei einem anderen Krankenversicherer realisiert werden soll. Denn selbst wenn die Eltern bereits umgehend nach der Geburt einen Antrag bei dem Versicherungsunternehmen gestellt haben, braucht die Antragsannahme Zeit.
  • Das Problem daran ist, dass ein Leistungsanspruch erst mit der Policierung besteht. Somit besteht zum Tag der Geburt selbst bei schnellem Handeln noch keine Leistungspflicht. Kosten, die also zwischen Antragstellung und der Policierung liegen, werden folglich nicht übernommen.

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