Rechtsanspruch nach § 204 VVG
Der Wechsel beim eigenen Versicherer ist jederzeit möglich. Eine Ablehnung durch den Versicherer ist rechtlich ausgeschlossen.
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SelbstständigeFreiberuflerMedizinerSteuerberaterRechtsanwälte & JuristenWorauf es beim internen Tarifwechsel ankommt und welche Rechte Sie dabei haben.
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Wie läuft die Beratung ab? →§ 204 VVG regelt das jederzeitige Wechselrecht innerhalb des eigenen Versicherers. Die Alterungsrückstellungen bleiben vollständig erhalten. Bei gleichem Leistungsumfang ist keine Gesundheitsprüfung durchzuführen.
Bei höherem Leistungsumfang ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Gesundheitsprüfung für die Mehrleistung möglich, gegebenenfalls mit Risikozuschlag. Eine Ablehnung des Antrags ist rechtlich nicht zulässig.
Der Ablauf folgt mehreren Schritten:
Der Tarifwechsel nach § 204 VVG hat den strukturellen Vorteil, dass die Alterungsrückstellungen vollständig erhalten bleiben. Beim Anbieterwechsel wird nur der Basistarifanteil übertragen, das gilt für Verträge ab 2009, und eine vollständige Gesundheitsprüfung ist Pflicht.
In der Regel lohnt zuerst der interne Wechsel, der Anbieterwechsel nur bei strukturellen Problemen des Versicherers.
Aus über 5.000 Gesundheitsprüfungen und Beratungsgesprächen, die wir begleitet haben, zeigt sich ein Muster. Der Tarifwechsel innerhalb der PKV wird oft erst nach mehreren Beitragserhöhungen erwogen. Wir empfehlen Bestandskunden, alle drei bis fünf Jahre den eigenen Tarif gegen die aktuellen Tarifgenerationen des Versicherers zu prüfen. Oft lassen sich 15 bis 30 Prozent Beitrag bei vergleichbarer Leistung sparen.
Bei jungen Versicherten mit stabiler Gesundheit kann auch ein Wechsel in einen Tarif mit höherem Leistungsumfang sinnvoll sein. Bei Versicherten mit Vorerkrankungen empfiehlt sich vorab eine anonyme Risikovoranfrage.
Ein bestätigter Tarifwechsel gilt ab dem Wirksamkeitsdatum dauerhaft. Eine einseitige Rücknahme ist nicht vorgesehen. Wer erneut wechseln möchte, kann einen weiteren Antrag nach § 204 VVG stellen. Ein Rückwechsel in den alten Tarif ist nicht garantiert, wenn dieser für Neuzugänge nicht mehr offen ist.
Ja. § 204 VVG gilt für alle privaten Krankenversicherungsverträge unabhängig vom Abschlussjahr. Nur die Übertragbarkeit der Alterungsrückstellungen beim Anbieterwechsel, nicht beim internen Wechsel, unterscheidet sich nach dem Stichtag 2009.
Bei gleichem oder geringerem Leistungsumfang bleiben vereinbarte Zuschläge bestehen, soweit sie den weiterhin versicherten Bereich betreffen. Bei einer Leistungsminderung können Zuschläge für die entfallenden Bausteine wegfallen. Das ist im Einzelfall mit dem Versicherer zu klären.
Nach Eingang des vollständigen Antrags dauert die Bearbeitung typischerweise zwei bis sechs Wochen. Der Wechsel wird zum nächstmöglichen Termin wirksam. Das Datum sollte im Bestätigungsschreiben klar ausgewiesen sein.
Ja. Den Antrag kann der Versicherungsnehmer direkt beim Versicherer einreichen. Der Mehrwert eines Maklers liegt in der vollständigen Analyse, denn Versicherer nennen auf eigene Anfrage nicht immer alle verfügbaren Tarifgenerationen.