Entlastungsbetrag: Voraussetzungen, Beträge & Situation in der PKV

Beim Entlastungsbetrag handelt es sich um eine Summe, die Angehörigen bezahlt wird, die Pflegebedürftige zu Hause betreuen und pflegen. Da dieser Aufwand viel Zeit und Kraft in Anspruch nimmt, bietet der Staat als eine Art Ausgleich den Entlastungsbetrag an. Dieser wird als Zuschuss der Pflegeversicherung gewährt und beträgt 125 Euro im Monat. Im folgenden Artikel geben wir Ihnen einen Überblick über die Hintergründe des Entlastungsbetrags, welche Voraussetzungen gelten, wie hoch der Beitrag ist und was Sie sonst noch wissen sollten.
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Beim Entlastungsbetrag handelt es sich um eine Summe, die Angehörigen bezahlt wird, die Pflegebedürftige zu Hause betreuen und pflegen. Da dieser Aufwand viel Zeit und Kraft in Anspruch nimmt, bietet der Staat als eine Art Ausgleich den Entlastungsbetrag an. Dieser wird als Zuschuss der Pflegeversicherung gewährt und beträgt 125 Euro im Monat. Im folgenden Artikel geben wir Ihnen einen Überblick über die Hintergründe des Entlastungsbetrags, welche Voraussetzungen gelten, wie hoch der Beitrag ist und was Sie sonst noch wissen sollten.

Was steckt hinter dem Entlastungsbetrag?

Generell haben alle Pflegebedürftigen, die im privaten Umfeld versorgt werden und bei denen ein Pflegegrad besteht, ein Anspruch auf eine Entlastungsleistung. Dieser einheitliche Zuschuss wird als sogenannter Entlastungsbetrag an den Versicherten ausbezahlt. Ziel ist es, mit dem Entlastungsbetrag die Angehörigen zu entlasten, die die Gepflegten im Alltag unterstützen.

Interessant: Anstatt Entlastungsbetrag wird ebenfalls die Bezeichnung Entlastungsbeitrag genutzt.

Entlastungstarif
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Welche gesetzliche Grundlage gibt es für den Entlastungsbetrag?

Die gesetzliche Grundlage für den Entlastungsbetrag ist in § 45b SGB XI verankert. Gewährt wird dieser Betrag erst, wenn entsprechende Leistungen in Anspruch genommen werden. Im Regelfall bedeutet dies, dass der Versicherte die Kosten für zusätzliche Betreuungsleistungen sowie Entlastungsleistungen erst einmal selbst tragen muss. Über das Einreichen einer dementsprechenden Rechnung bei der Pflegekasse wird der Betrag jedoch rückwirkend erstattet.

Welche Voraussetzungen gelten?

Um den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen zu können, gibt es verschiedene Kriterien, die erfüllt sein müssen. Hierzu zählen:

  • Anerkannter Pflegegrad 1 bis 5
  • Pflege findet im heimischen Umfeld statt
  • Der Entlastungsbetrag wird zur Förderung der Selbstständigkeit oder aber als Entlastungsgeld für Angehörige verwendet.
  • Betreuungs- sowie Entlastungsleistungen sind nach geltendem Landrecht anerkannt.

Es ist zudem möglich, den Entlastungsbeitrag nicht voll auszuschöpfen. Der Restbetrag wird dann auf den Folgemonat übertragen.

Ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gleich?

Wie bereits erwähnt, haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich, insgesamt also 1.500 Euro im Jahr. Dieser Betrag ist zweckgebunden und muss für die selbstständige und selbstbestimmte Gestaltung des Alltags im Rahmen der Pflege eines Angehörigen oder „vergleichbar Nahestehenden“ verwendet werden. Hierbei entstehen für Alleinerziehende mehr Kosten. Der Staat sieht auch hier den Entlastungsbetrag vor, der allerdings auf andere Weise verrechnet wird.

Die Basis für Alleinerziehende bildet demnach nicht das Sozialgesetzbuch (SGB XI), sondern das Einkommenssteuergesetz (EstG), genauer, der § 24b. Entsprechend erhalten Alleinerziehende vom Gesetzgeber seit dem Jahr 2015 einen Entlastungsbetrag von 1.908 Euro im Jahr für das erste Kind als Steuerfreibetrag. Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind um 240 Euro.

Hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Antragsteller ist alleinstehendes Elternteil
  • Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Kindergeld und es besteht Anspruch auf den Kinderfreibetrag
  • Das Kind/Die Kinder des Antragstellers gehört/gehören zum Haushalt
  • Optional kann beim Finanzamt als Alleinerziehender die Steuerklasse II beantragt werden. Hierdurch wird die monatlich zu zahlende Lohnsteuer um den Entlastungsbetrag (159 Euro) reduziert. Die 240 Euro für jedes weitere Kind werden über den Lohnsteuerermäßigungsantrag beantragt.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag für Haushaltshilfen?

Im Rahmen der Pflege gibt es seit 2017 die Möglichkeit, eine Haushaltshilfe zu engagieren. Diese kann mit maximal 125 Euro monatlich finanziert werden. Voraussetzung ist auch hier, dass mindestens der Pflegegrad 1 gegeben ist. Dieser Entlastungsbetrag wird ebenfalls für das Spazierengehen, Einkaufen oder als Beispiel Vorlesen bezahlt. Bis zum Ende 2022 galt bedingt durch Corona zudem eine Kostenerstattung für Aufwendungen, die durch Nachbarschaftshelfende erbracht wurden.

Ist eine Haushaltshilfe engagiert, bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, diese abzurechnen:

  1. Die Aufwendungen für die Haushaltshilfe werden im Rahmen eines Kostenerstattungsantrags des Pflegebedürftigen inklusive der Rechnungen bei der Pflegekasse eingereicht. Das Geld wird dann dem Pflegebedürftigen erstattet.
  2. Zwischen der Haushaltshilfe und der pflegebedürftigen Person wird eine Abtretungserklärung geschlossen. Im Anschluss kann die Haushaltshilfe direkt mit der Pflegeklasse abrechnen, sodass dem Auftraggeber keine direkten Kosten entstehen.

Wichtig: Die Leistungen einer Haushaltshilfe müssen durch einen anerkannten Pflege- oder Betreuungsdienst erbracht werden, wenn eine Abrechnung über die Pflegekasse erfolgen soll.

Beratung
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Welche Unterstützung gibt es noch im Alltag?

Generell können Betroffene die Leistungen analog den Entlastungsleistungen für „zweckgebundene und qualitätsgesicherte“ Angebote aufwenden. Diese bezieht sich im Regelfall auf Leistungen, die im Rahmen der Tages- sowie der Nachtpflege erbracht oder die vom ambulanten Pflegedienst in der Kurzzeitpflege geleistet werden.

Darüber hinaus gibt es weitere alltagsunterstützende Leistungen, die ebenfalls im Rahmen des Landesrechts als anerkannte Angebote gelten.

  • Hierzu zählen etwa das bereits genannte Vorlesen oder Spazierengehen.
  • Ebenfalls fallen darunter Fahrdienste, körperbezogene Pflegemaßnahmen wie Baden oder Duschen, Betreuung in Kleingruppen, praktische Hilfen oder die Unterstützung zur besseren Bewältigung des Pflegealltags für Angehörige.

Zudem können aus dem Umwandlungsanspruch neben den 125 Euro monatlich als Entlastungsbetrag noch maximal 40 Prozent des auf dem Pflegegrad basierenden Sachleistungsbudgets in Anspruch genommen werden. Allerdings ist dies erst ab einem anerkannten Pflegegrad 2 möglich.

Entlastungsbetrag in der privaten Krankenversicherung

Wie bei gesetzlich versicherten Menschen muss in der privaten Krankenversicherung mit Pflegeversicherung für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags die Voraussetzung erfüllt sein, dass ein Pflegegrad (mindestens der Pflegegrad 1) anerkannt ist. Darüber hinaus müssen die Leistungen, welche in Anspruch genommen werden, analog dem geltenden Landesrecht sein.

Die Kostenerstattung im Rahmen des Entlastungsbetrags muss bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen eingereicht werden, bei dem der pflegebedürftige Versicherungsnehmer versichert ist. Die eingereichten Belege müssen aufzeigen können, welche Leistungen im Kontex der Eigenbelastungen dem Pflegebedürftigen entstanden sind. Es ist nicht nötig, einen Antrag im Vorfeld zu stellen. Pflegebedürftige haben also die Möglichkeit, die Unterstützung im Alltag erst in Anspruch zu nehmen und diese im Anschluss daran im Rahmen des Kostenerstattungsantrags geltend zu machen.

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