Versorgungswerk und Krankenversicherung: Das sollten sie wissen

Für Berufstätige in Kammerberufen und Freiberufler gibt es die Möglichkeit, sich über das Versorgungswerk zu versichern. Es handelt sich hierbei um eine System der Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Für bestimmte verkammerte Berufe, wie Ärzte, Steuerberater oder Architekten ist eine Altersvorsorge in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorgeschrieben. Im folgenden Beitrag stellen wir wichtige Unterschiede vor und informieren über Hintergründe.
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Für Berufstätige in Kammerberufen und Freiberufler gibt es die Möglichkeit, sich über das Versorgungswerk zu versichern. Es handelt sich hierbei um eine System der Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Für bestimmte verkammerte Berufe, wie Ärzte, Steuerberater oder Architekten ist eine Altersvorsorge in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorgeschrieben. Im folgenden Beitrag stellen wir wichtige Unterschiede vor und informieren über Hintergründe.

Schnellüberblick: Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das Versorgungswerk bietet verschiedenen Angestellten oder Selbstständigen in Kammerberufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Apotheker und einige Freiberufler die Möglichkeit, sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen und sich alternativ abzusichern.
  • Über das Versorgungswerk werden Alters-, Invalidität-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente bezahlt.
  • Eintreten müssen alle Ärzte, Apotheker, Architekten, Psychotherapeuten, Tierärzte, Ingenieure, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, die zeitgleich ebenfalls Mitglieder in der jeweiligen Kammer sind.
  • Im Gegensatz zur gesetzlichen Rente werden die Leistungen aus den Rücklagen des entsprechenden Versorgungswerks bezahlt und nicht aus dem Umlageverfahren auf Basis der Zahlungen der Berufstätigen.
  • Die Rentenzahlungen sind im Regelfall höher als das gesetzliche Pendant. Jedoch sind die Beiträge unterschiedlich, da sie sich nach dem Einkommen richten. Entsprechend bietet die Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk etwa eine Ärzteversorgung sowie Vorteile für, Rechtsanwälte und Co.
Versorgungswerk und PKV
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Die Funktionsweise und Hintergründe zum Versorgungswerk

Generell handelt es sich bei einem Versorgungswerk um eine Versorgungsleistung, welche auf der gesetzlichen Pflichtversicherung beruht und für kammerfähige freie Berufe zugänglich ist. Hierzu zählen Ärzte, Tierärzte und Zahnärzte, Apotheker, Architekten, Ingenieure, Notare, Patentanwälte, Rechtsanwälte, Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und partiell psychologische Psychotherapeuten.

Leistungen

Die Leistungen für die Mitglieder im Rahmen der Alters-, Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung werden auf landesrechtlicher Grundlage erbracht und zum Teil ebenso aus dem Sondervermögen der jeweiligen Berufskammern. Der Dachverband der Versorgungswerke ist die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. Dieser wurde 1923 gegründet und bietet den Zusammenschluss der bestehenden Sondersysteme.

Grundlage für Gründung

Geschaffen wurden die Versorgungswerke, um die Angehörigen in freien Berufen abzusichern, da diese aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen waren. Im Rahmen der Rentenreform von 1957 wurde den Mitgliedern in den sogenannten freien Berufen ebenso die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung verwehrt. Heute gibt es 89 auf Landesrecht beruhende öffentlich-rechtliche Pflichtversicherungseinrichtungen, in denen sich Menschen der verkammerten Freien Berufe versichern können.

Folglich übernehmen die berufsständigen Versorgungswerke die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung für genannte Berufe. Im Übrigen werden über das Versorgungswerk ebenfalls benötigte Reha-Maßnahmen finanziert. Folglich können Angestellte in freien Berufen in der Kombination aus Versorgungswerk und privater Krankenversicherung für einen sehr guten Versicherungsschutz auch über das Arbeitsleben hinaus sorgen.

Vorsorgewerk ist Pflicht

Für die freien Berufe ist der Eintritt in das Versorgungswerk der jeweilige Kammer Pflicht. Diese Vorgehensweise gilt im Übrigen ebenfalls für Angestellte. Diese sind allerdings zeitgleich ebenso in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Damit folglich nicht doppelte Beiträge gezahlt werden, können sich Mitglieder im Versorgungswerk von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen.

Hinweis: Diese Befreiung gilt immer nur für den aktuell ausgeübten Beruf bei dem aktuellen Arbeitgeber. Wird der Arbeitgeber gewechselt, muss neuerlich ein Antrag auf Befreiung gestellt werden.

Funktionsweise
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Die Aufgabe und Rolle des Versorgungswerkes

Für Freiberufler als auch Angestellte in Kammerberufen haben die Möglichkeit sich über einen Antrag von der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Im Anschluss ist es möglich, sich über das entsprechende kammerspezifische Versorgungswerk zu versichern. Im Anschluss übernimmt das Versorgungswerk die Zahlung von Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- sowie der Hinterbliebenenrente (alternativ eine Kapitalabfindung).

Achtung: Angestellte psychologische Psychotherapeuten und Ingenieure können sich nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Ihnen steht allerdings die freiwillige Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk offen.

Unterschied gesetzliche Rentenversicherung und Versorgungswerk

Ein wesentlicher Unterschied zwischen gesetzlichen Rentenversicherung und einem Versorgungswerk ist, dass es bei Letzterem keine Wartezeit gibt. Somit besteht für ein Mitglied bereits ab dem ersten Tag ein Anspruch auf 100 Prozent Leistung im Falle einer Berufsunfähigkeit. Im Gegensatz dazu müssen Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung mindestens 36 Mindestbeiträge in den vergangen fünf Jahren bezahlt haben.

Beitragshöhe

Dabei fungieren die Versorgungswerke auf öffentlich-rechtlicher Basis und sind somit gleichartige Einrichtungen. Mitglieder müssen im Versorgungswerk ebenso wie in der Krankenversicherung Beiträge bezahlen. Diese entsprechen ihrem Einkommen. Festgesetzt wird der Beitrag analog den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings bestehen hier zwei wesentliche Unterschiede.

  1. Erstens werden die eingezahlten Beiträge wie bei einer privaten Renten- oder Lebensversicherung kapitalbildend angelegt. Folglich können Mitglieder bessere Versorgungsbezüge erwarten. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung hingegen wird nach dem Umlageverfahren gearbeitet. Die heute von den Versicherten gezahlten Beiträge werden folglich dafür verwendet, die Leistungen aktueller Leistungsbezieher zu finanzieren.
  2. Zweitens können Mitglieder ihre Beitragszahlung minimieren. Hier ist ein Limit von zwei Drittel des individuellen Normalbeitrags vorgesehen.

Leistung der Rentenversicherung

Als Gegenstück zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten Mitglieder im Regelfall besser Leistungen in den einzelnen Bereichen als aus ihrem Pendant, das für alle anderen in Deutschland gilt. Ein Grund hierfür ist, dass das eingezahlte Geld als Anlage unterhalten wird und somit höhere Renditen erwartet werden können. Im Gegensatz dazu werden die Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung direkt an die Leistungsbezieher verteilt. Eine Anlage erfolgt hier also nicht.

Die Rentenleistungen unterscheiden sich bei den einzelnen Versorgungswerken. Der Grund hierfür ist in dem Umstand zu finden, dass sie Mitgliedsbeiträge und somit die Leistungen selbstständig vom jeweiligen Versorgungswerk definiert werden. Um konkrete Leistungen und deren Höhe bestimmen zu können, muss die jeweilige Satzung eingesehen werden. Die Satzung ist im Regelfall auf der entsprechenden Website des Versorgungswerks zu finden.

Wichtig: Leistungen, die in der Satzung aufgeführt sind, sind nicht garantiert. Während private Krankenversicherungsunternehmen etwa einer zentralen Aufsicht unterliegen, ist das bei Versorgungswerken nicht der Fall.

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unterschiede versicherung

Versorgungswerke und Krankenversicherung

Im Regelfall sind Mitglieder in einem Versorgungswerk ebenfalls privat krankenversichert. Damit schaffen sie die besten Leistungen für medizinische Behandlungen als auch mit Blick auf die Rente. Dabei profitieren PKV-Versicherte im Alter davon, dass ihr Beitrag nicht von ihrem Einkommen abhängig ist. Besteht eine gesetzliche Krankenversicherung, kann es trotz niedriger Versorgungswerkrente zu einer hohen Belastung aufgrund voller GKV-Beiträge kommen.

Generell hängt der Krankenversicherungsbeitrag für Mitglieder, die eine Versorgungswerkrente beziehen, von unterschiedlichen Faktoren ab. Hier ist zum einen die Art der Krankenversicherung ausschlaggebend, also ob Bezieher GKV- oder PKV-versichert sind und ob diese ebenfalls einen Anspruch auf eine gesetzliche Rentenbezug haben.

Interessant wird es bei einer bestehenden Mitgliedschaft von Versorgungswerk und Krankenversicherung mit Blick auf besondere Leistungen, etwa den Kur-/Sanatoriumsaufenthalt sowie Anschlussheilbehandlungen wie Rehabilitationsmaßnahmen. Im Regelfall wird hier die PKV die Kosten übernehmen (abhängig vom abgeschlossenen Tarif). Kurative als auch präventive Maßnahmen werden im Regelfall nicht vom Versorgungswerk übernommen.

Versorgungswerk und GKV

Bei der Kombination aus gesetzlicher Krankenversicherung und Versorgungswerk beziehen Mitglieder eine Altersrente aus dem Versorgungswerk. Das trifft auf den größten Teil der gesetzlich versicherten Mitglieder zu. Es wird also keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt.

Hier werden zur Bemessung der zu zahlenden Beiträge nicht nur die Rentenleistungen zugrunde gelegt, sondern es wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in deren Gesamtheit bis zur Beitragsbemessungsgrenze genutzt. So kann es passieren, dass der Bezug von dem Versorgungswerk nahezu komplett für die Beiträge an Kranken- und Pflegeversicherung aufgewendet werden müssen.

Als Bezieher aus dem Versorgungswerk werden Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung im Rentenalter als freiwilliges Mitglied geführt und müssen auf alle Einkünfte (Mieterträge, Kapitalerträge, Betriebsrenten etc.) einen Krankenversicherungsbeitrag entrichten. Zudem erhalten Sie keinen Zuschuss zur Krankenversicherung.

Darüber hinaus gibt es die Variante, dass Mitglieder eines Versorgungswerkes ebenfalls eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, während sie den Großteil ihres Berufslebens ebenfalls in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. In diesem Fall wird das Mitglied Pflichtmitglied der Krankenversicherung der Rentner, kurz KVdR.

Der Vorteil besteht darin, dass zur Beitragsbemessung zwar die Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit sowie der Bezug von Rente durch das Versorgungswerk und die gesetzliche Rentenversicherung gezählt werden; Einkünfte allerdings, welche aus Vermietung und Verpachtung sowie dem Kapitalvermögen stammen, nicht.

  • Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte haben als Versorgungswerk-Rentner einen allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent. Über das Versorgungswerk fallen grundsätzlich 14 Prozent ermäßigter Beitragssatz an. Einen Zuschuss gibt es nicht. Dieser ermäßigte Beitragssatz gilt ebenfalls für sonstige Einkünfte.
  • Als Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner wird ein allgemeiner Beitragssatz von 14,6 Prozent fällig. Auch hier gibt es einen Zuschuss von 8,10 Prozent (bezogen auf die Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung). Sonstige Einkünfte werden im Rahmen des Beitragssatzes nicht erfasst.
  • Zusätzlich muss ebenfalls der Zusatzbeitrag von derzeit 1,6 Prozent im Durchschnitt entrichtet werden. Addiert wird ferner die Pflegeversicherung von 3,4 Prozent. Der Höchstbetrag liegt auf dem Niveau der Beitragsbemessungsgrenze. Für das Jahr 2024 wird also einen Maximalbeitrag von 1.040,00 Euro für GKV und Pflegeversicherung fällig.

Versorgungswerk und PKV

Privat krankenversicherte Versorgungsmitglieder erhalten vom Versorgungswerk eine Rente, aus welcher sie weiterhin ihren einkommensunabhängigen Tarifbeitrag entrichten müssen. Dieser wird regulär um mindestens zehn Prozent aufgrund des gesetzlichen Zuschlags gekürzt (Ab dem Alter 60). Ebenfalls entfallen Tarifbestandteile, wie etwa das Krankentagegeld ab Rentenbeginn.

Im Gegenzug erhalten Mitglieder im Versorgungswerk und zeitgleicher bestehender privater Krankenversicherung nur dann einen Zuschuss zu den Beiträgen, wenn zeitgleich eine gesetzliche Rentenversicherung bestanden hat. Hier wird eine Bezuschussung in Höhe der Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen gewährt.

Folglich zahlen PKV-Versicherte ihren regulären Tarifbeitrag und können auf Antrag einen Zuschuss vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger erhalten. Dieser beträgt maximal 8,10 Prozent bezogen auf die gesetzlichen Renteneinkünfte.

Ein großer Unterschied ist im Kontext der Beitragsbemessung zu finden. Freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen zur Beitragsberechnung ebenfalls sonstige Einkünfte als Grundlage angeben. Hierzu zählen etwa die bereits erwähnten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aber auch Auszahlungen aus Lebensversicherungen. Mitglieder in einem Versorgungswerk werden allerdings im Regelfall eben solche Einkünfte erzielen, woraufhin der Beitrag deutlich steigen kann. Privat Krankenversicherte jedoch bezahlen weiterhin ihren normalen Beitrag, unabhängig von ihren sonstigen Einkünften.

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Fazit: Warum sich die PKV für Mitglieder von Versorgungswerken lohnt

Pauschal ist festzuhalten, dass Mitglieder in einem Versorgungswerk in der Kombination mit der privaten Krankenversicherung profitieren.

Selbstverständlich kommt es immer auf den Einzelfall an. Jedoch erhalten privat krankenversicherte Versorgungswerk-Rentner von Beginn ihrer Rente an diversen beitragsentlastende Maßnahmen. Zudem gereicht ihnen die Tatsache zum Vorteil, dass weitere Kapitaleinkünfte eben nicht zur Beitragsbemessung herangezogen werden.

Interessant: Häufig können Kammer-Mitglieder zwischen Versorgungswerken wählen. Das kommt immer dann zum Tragen, wenn sich das Bundesland des Wohnsitzes von dem des Arbeitsorts unterscheidet. In diesem Kontext gilt es darauf zu achten, ob ein anderes Versorgungswerk einen Befreiungsgrund bietet oder nicht. Ansonsten laufen Mitglieder Gefahr, doppelt zu zahlen.

Allerdings zeigt sich in der Realität, dass es immer wieder Ausnahmen von der Regel gibt und trotz üblichem „besser aufgehoben sein“ es durchaus Besonderheiten geben kann. Aus diesem Grund ist eine eingehende und umfassende als auch kostenlose Beratung durch einen Fachmann auf diesem Gebiet sinnvoll. Schließlich gilt es auszuloten, welche Entscheidung sich als langfristig die Richtige herausstellt kann. Denn eine Wahl hat im Regelfall Folgen über das gesamte Arbeitsleben hinaus und will folglich gut begründet getroffen werden.

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