Inhaltsverzeichnis
Jahresarbeitsentgeltgrenze für Angestellte in der PKV
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jedes Jahr durch das Bundesgesundheitsministerium definiert. Die Versicherungspflichtgrenze wird nahezu in jedem Jahr angepasst. Für das Jahr 2025 liegt diese bei 73.800,00 Euro brutto per anno oder 6.150,00 Euro brutto im Monat. Festgesetzt wird die Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenze durch die Bundesregierung.
Sie ist als Versicherungspflichtgrenze der Wert, der zwischen der Pflichtversicherung in der GKV und der Möglichkeit, die PKV zu wählen, entscheidet. Liegt das Einkommen unterhalb der JAEG, tritt eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein. Liegt das Einkommen über dieser, kann eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV oder die private Krankenversicherung gewählt werden. Sinkt das Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze, muss bei einer bestehenden privaten Krankenversicherung zurück in die gesetzliche Krankenversicherung gewechselt werden.
- Keine Auswirkungen hingegen hat die Versicherungspflichtgrenze auf Personen, deren Lebensalter 55 Jahre oder höher ist und wenn diese über den Zeitraum von fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren. Diese bleiben in der PKV versichert und fallen nicht zurück in die GKV.
- Die hier genannten Punkte gelten für Angestellte unabhängig davon, ob das ihre erste Anstellung ist, sie den Arbeitgeber wechseln, das bisherige Einkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt oder aber ob sie aus der Selbstständigkeit kommen und in ein Angestelltenverhältnis gewechselt sind.
Gilt die JAEG nur für Angestellte?
Freiberufler und Selbstständige unterliegen nicht der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie können sich jederzeit privat versichern lassen oder eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beantragen.
Ebenso gilt die JAEG nicht für Beamte, die Beihilfe beziehen. Auch sie haben einen Anspruch auf die Restkostenversicherung durch den privaten Krankenversicherungsträger.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt
Das regelmäßige Arbeitsentgelt entscheidet bei Arbeitnehmern darüber, ob sie sich freiwillig krankenversichern können oder der Krankenversicherungspflicht unterliegen. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt 2025 bei 73.800,00 Euro jährlich.
Mit dem Blick auf die vergangenen Jahre zeigt sich, dass die allgemeine Versicherungspflichtgrenze Jahr für Jahr angepasst wurde. Einzig im Zeitraum 2021 und 2022 ist sie gleich geblieben, wie die folgende Aufstellung aufzeigt.
Jahr | JAEG | JAEG bis 2023 (1) |
2025 | 73.800 | 66.150 |
2024 | 69.300 | 62.100 |
2023 | 66.600 | 59.850 |
2022 | 64.350 | 58.050 |
2021 | 64.350 | 58.050 |
2020 | 62.550 | 56.250 |
2019 | 60.750 | 54.450 |
2018 | 59.400 | 53.100 |
2017 | 57.600 | 52.200 |
2016 | 56.250,00 | 50.850,00 |
2015 | 54.900,00 | 49.500,00 |
2014 | 53.550,00 | 48.600,00 |
2013 | 52.200,00 | 47.250,00 |
(1) Zudem gibt es eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 krankenversicherungsfrei waren.
Wie wird das maßgebliche Jahresgehalt berechnet?
Jedes Jahr wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze neu festgelegt. Wie aufgezeigt, gibt es seit dem Jahr 2003 die JAEG sowie die besondere JAEG. Wer nicht vor dem Jahr 2003 privat versichert war, für den gilt die „normale“ Pflichtversicherungsgrenze. Um herauszufinden, ob ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer in die PKV wechseln kann, muss folglich das Jahresarbeitsentgelt genau berechnet werden.
Die Basis der Berechnung des Jahresentgelts bildet das im Arbeitsvertrag vereinbarte jährliche Bruttogehalt. Wird ein Monatsgehalt bezogen, gilt das Zwölffache des Gehalts, das als Letztes im Vertrag festgelegt ist. Hinzu kommen sonstige Zuschläge sowie Weihnachtsgeld als auch Urlaubsgeld.
Darüber hinaus zählen zum Jahresarbeitsentgelt ebenfalls Einnahmen, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit regelmäßig verbucht werden. Weitere Entgeltbestandteile sind:
- vertraglich vereinbartes Arbeitseinkommen
- geldwerter Vorteil
- Urlaubsgeld
- Weihnachtsgeld
- vermögenswirksame Leistungen
- regelmäßige Gewinnbeteiligungen (wenn diese sicher gezahlt werden)
- Vergütungen für Bereitschaftsdienste und Zuschläge (Schicht- oder Erschwernis)
- Überstundenvergütungen zählen aber nur dann dazu, wenn diese pauschal gezahlt werden.
- leistungsbezogene Vergütungen (nur mit dem garantierten Mindestbetrag)
Verdient ein Arbeitnehmer als Beispiel 3.500 Euro brutto im Monat, hat er ein Jahresbruttoeinkommen von 42.000 Euro (12 x 3.500 Euro). Somit liegt er unter der aktuell geltenden JAEG.
Verdient der Arbeitnehmer hingegen 6.500 Euro brutto im Monat, kommt er auf ein Jahresarbeitsentgelt von 78.000 Euro und läge somit über der JAEG. Er ist also von der Versicherungspflicht befreit. Folglich kann er weiterhin als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben oder sich für einen privaten Krankenversicherungsschutz entscheiden.
Achtung: Verdient ein Arbeitnehmer 3.400 Euro von Januar bis November und ab Dezember erhält er 3.500 Euro brutto im Monat, lautet die Rechnung nicht 11 x 3.400 Euro + 3.500 Euro = 40.900 Euro, sondern 12 x 3.500 Euro = 42.000 Euro. Die vorangegangene Rechnung wäre nur zutreffend, wenn er einmalig im Dezember ein Weihnachtsgeld von 100 Euro erhalten würden.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze hat im Übrigen nichts mit der Beitragsbemessungsgrenze zu tun. Auch diese steigt jährlich und spiegelt damit auf Basis der Rechengrößenverordnung die Entwicklung der Einkommen. Sie dient dazu, die soziale Absicherung stabil zu halten. Für Einkommen über dieser Grenze werden keine höheren Beiträge berechnet.
Für wen gilt die JAEG und für wen nicht?
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze betrifft allerdings nicht alle Personen und Berufsgruppen gleich. Für wen die Versicherungspflichtgrenze eine Rolle spielt, kann der folgenden Aufstellung entnommen werden:
- Angestellte und Arbeiter: JAEG von 73.800 Euro (2025).
- Assistenzärzte sowie angestellte Ärzte: JAEG von 73.800 Euro (2025).
- Selbstständige Ärzte: Es besteht keine Versicherungspflicht und somit auch keine Versicherungspflichtgrenze.
- Selbstständige, Freiberufler, Unternehmer: Es besteht keine Versicherungspflicht und somit auch keine Versicherungspflichtgrenze.
- Praktikanten: Keine Versicherungspflichtgrenze. Allerdings ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. Dies trifft etwa bei einem Zwischenpraktikum zu, während der Praktikant als Student weiterhin immatrikuliert ist.
- Studenten: Keine Versicherungspflichtgrenze. Allerdings können sich Studenten von der Versicherungspflicht befreien lassen. Zudem möglich, wenn sie 30 Jahre alt sind.
- Beamte und alle anderen Beihilfeberechtigten: Diese Berufsgruppe ist generell versicherungsfrei. Insofern besteht keine Versicherungspflichtgrenze.
- Geringverdienende und Arbeitslose: Personen in diesen Gruppen fallen schlicht aufgrund des geringen Verdienstes oder des bezahlten Arbeitslosengeldes unter die Versicherungspflichtgrenze.
- Kinder und Ehepartner, die als Hausfrauen/Hausmänner kein eigenes Einkommen haben: Keine Versicherungspflichtgrenze.
FAQ Jahresarbeitsentgeltgrenze
Seit über 10 Jahren berate ich Kunden rund um das Thema Krankenversicherung: GKV vs. PKV, Tarifwahl, Tarifoptimierung sowie Sondersituationen (wie Ablehnungen, Risikozuschläge etc.). Mehr als 3800 Kunden wurden bereits von der PKV-Welt betreut. Regelmäßig stehe ich als Experte für Fachvorträge und Interviews zur Verfügung, u.a. für Zeitschriften wie „Fonds Online“, „DasInvestment“, „Wirtschaftsforum“ oder „AssCompact“. Bei Fragen stehen ich Ihnen gerne zur Verfügung.