Kommt es zu einem Krankenhausaufenthalt, werden generell erst einmal die Regelleistungen übernommen. Das bedeutet, die gesetzliche als auch die private Krankenversicherung erstatten die Unterbringung im Mehrbettzimmer, die Behandlung durch den diensthabenden Stationsarzt sowie alle Arzneimittel, die im Zusammenhang mit der Genesung des Patienten stehen. Alle Leistungen über den Regelleistungen sind Wahlleistungen.
Zu den Wahlleistungen zählt ebenfalls die Chefarztbehandlung. Diese wird nicht pauschal übernommen. In der GKV muss diese Leistung über eine private Krankenzusatzversicherung vereinbart werden. In der PKV hingegen kann sie im Tarif eingeschlossen sein. Fakt ist jedoch ebenfalls, dass der Patient im Krankenhaus unabhängig einer bestehenden Leistung durch die Krankenkasse eine Chefarztbehandlung vereinbaren kann.
Fordert der Patient die Chefarztbehandlung auf eigne Kosten, erhält er im Anschluss an die Krankenhausbehandlung eine gesonderte Rechnung. Diese basiert auf der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und muss selbst bezahlt werden. Ist eine Chefarztbehandlung in der privaten Krankenversicherung mitversichert, kann diese Rechnung zu Erstattung eingereicht werden. Ansonsten gilt es, diese aus eigener Tasche zu begleichen.
Wichtig ist, dass die Chefarztbehandlung vor Behandlungsbeginn schriftlich vereinbart werden muss. Dies geschieht im Regelfall bei der stationären Aufnahme.
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