Immer häufiger werden zu pflegende Personen in der häuslichen Umgebung gepflegt. Üblicherweise übernehmen Verwandte oder andere Angehörige diese Aufgabe. Um die Pflegenden zu entlasten, wurde vom Gesetzgeber die Betreuungsleistung geschaffen. Eine genaue Regelung der Leistungen wird über den § 45b SGB XI geregelt.
Mit der Betreuungsleistung sollen folglich professionelle Pfleger oder auch ehrenamtliche Helfer entlohnt werden können, um den Angehörigen oder anderen Nahestehenden die Zeit zum Durchatmen zu ermöglichen. Die Betreuungsleistungen beziehen sich folglich auf zusätzliche Unterstützungsangebote, die gezielt für den Pflegebedürftigen sind. Entsprechend muss die Entlastung zweckgebunden sein sowie die Selbstständigkeit im Alltag fördern.
Die Entlastungsleistungen werden von der Pflegekasse ausbezahlt. Deren Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad sowie der Pflegebedürftigkeit. Maximal werden pro Monat 125 Euro als Betreuungsleistung bewilligt. Hierzu muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Für diese Leistungen nach SGB gilt das Kostenerstattungsprinzip. Das bedeutet, dass ein Antrag bei der Pflegekasse eingereicht werden muss, dem sämtliche Belege beiliegen. Im Anschluss bezahlt diese die Betreuungsleistungen aus.
Interessant ist, dass heute immer häufiger Abtretungserklärungen genutzt werden. Mithilfe dieser können die beauftragten Betreuungsdienste die Kosten direkt bei der Pflegekasse abrechnen.
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