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Nachweis der Anschlussversicherung gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung
Nach gesetzlicher Regelung muss jeder Bundesbürger eine Krankenversicherung haben. Aus diesem Grund benötigt die Vorversicherung einen Nachweis über die Anschlussversicherung. Der Nachweis wird von Ihrer neuen Versicherung erstellt und geht Ihnen mit dem Versicherungsschein zu.
Haben Sie Ihre Versicherung bereits gekündigt, reichen Sie diese Bescheinigung bitte umgehend nach. Ohne diesen Nachweis ist Ihre Kündigung nicht wirksam.
Abbuchung des Monatsbeitrags bei Angestellten
In der privaten Krankenversicherung erfolgt die Abbuchung der Beiträge anders als im gesetzlichen System. Der komplette KV-Beitrag inkl. Arbeitgeber-Anteil wird zum vereinbarten Termin von Ihrem Konto abgebucht. Dafür erhalten Sie mit Ihrer Gehaltsabrechnung den Arbeitgeberzuschuss zusätzlich gutgeschrieben.
Einreichen von Arztrechnungen und Beitragsrückerstattung
Als gesetzlicher Versicherter erfolgt die Verrechnung der Behandlungskosten direkt zwischen Arzt und Krankenkasse. In der privaten Krankenversicherung sind Sie selbst Empfänger der Arztrechnung und können diese bei Ihrer Versicherung einreichen.
Was auf den ersten Blick vielleicht etwas umständlich erscheint hat einen erheblichen Vorteil. Sie können die abgerechneten Leistungen kontrollieren. So ist die Versicherung besser gegen Abrechnungsbetrag abgesichert, was Ihnen als Versicherten zugutekommt.
Unser Tipp: Sammeln Sie zunächst Ihre Arztrechnungen und rechnen Sie erst am Ende des Jahres aus, welche Summe durch Einreichen der Rechnungen erstattet wurde.
Ziehen Sie hiervon Ihren tariflichen Selbstbehalt ab und vergleichen Sie die verbleibende Summe mit der Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit. Daraus ergibt sich, ob sich das Einreichen der Rechnungen lohnt oder Sie besser die Beitragsrückerstattung in Anspruch nehmen.
Tarife mit Hausarzt (Primärarztprinzip)
Bei diesen Tarifen sollte die Erstbehandlung unbedingt durch einen Arzt für Allgemeinmedizin erfolgen, da Sie ansonsten einen Teil der Behandlungskosten selbst zu tragen haben. Grundsätzlich von dieser Regelung ausgenommen sind Zahnärzte, Augenärzte, Frauenärzte sowie Kinderärzte und Not-Bereitschaftsärzte.
Begleichung der Rechnung nach einem Leistungsfall
Die Zahlungsziele der Ärzte sind in der Regel so bemessen, dass vor der Begleichung der Rechnung genügend Zeit bleibt, zunächst die Erstattung bei seiner Versicherung abzuwarten und die Arztrechnung erst nach der Erstattung zu begleichen.
Im stationären Bereich schließt das Krankenhaus mit der Versicherung eine sogenannte Kostenübernahmeerklärung. Damit werden die Kosten direkt mit der Versicherung verrechnet, so dass eine Vorleistung Ihrerseits nicht nötig ist.

Seit über 10 Jahren berate ich Kunden rund um das Thema Krankenversicherung: GKV vs. PKV, Tarifwahl, Tarifoptimierung sowie Sondersituationen (wie Ablehnungen, Risikozuschläge etc.). Mehr als 3800 Kunden wurden bereits von der PKV-Welt betreut. Regelmäßig stehe ich als Experte für Fachvorträge und Interviews zur Verfügung, u.a. für Zeitschriften wie „Fonds Online“, „DasInvestment“, „Wirtschaftsforum“ oder „AssCompact“. Bei Fragen stehen ich Ihnen gerne zur Verfügung.