Als Beitragszuschuss (Arbeitgeberzuschuss) wird der Arbeitgeberanteil zur privaten Krankenversicherung gemeint, den Arbeitnehmer erhalten, die von der Pflichtversicherung in der GKV befreit sind. Gleiches gilt für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung.


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Weitere Details zum Beitragszuschuss

Sind Versicherungsnehmer von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit, etwa wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze, leistet der Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung. Die Verpflichtung für den Arbeitgeber, diesen Beitragszuschuss zu leisten, ist von der Überschreitung des JAEG abhängig. Darüber hinaus zählt dieser Zuschuss nicht zum regulären Arbeitslohn und ist somit steuerfrei.

  • Der Beitragszuschuss zur Krankenversicherung entspricht dabei dem üblichen Anteil des Arbeitgebers. In der maximalen Höhe ist dieser auf die Hälfte des Betrages begrenzt, welcher der Versicherungsnehmer in der privaten Krankenversicherung bezahlt. Hierzu zählt im Übrigen ebenfalls die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags, der im Jahr 2023 bei 1,6 Prozent liegt.
  • Für privat Krankenversicherte im Angestelltenverhältnis ergibt sich folglich ein Höchstzuschuss von aktuell 364,09 Euro. Dieser Betrag setzt sich aus der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (14,6 Prozent : 2 = 7,3 Prozent) und dem Zusatzbeitrag von 1,6 Prozent zusammen. Die maximale Höhe der Berechnungsgrundlage ist die Beitragsbemessungsgrenze. Diese liegt 2023 bei 4.987,50 Euro.
  • Allerdings ist der Höchstbetrag des Beitragszuschusses von 364,09 Euro im Monat zudem an die Höhe der Versicherungsprämie gekoppelt. Entsprechen ist er maximal so hoch wie die Hälfte der monatlichen Kosten für die PKV. Betragen diese 280 Euro, dann wird ein Arbeitgeberzuschuss ebenfalls nur in dieser Höhe bezahlt.

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