Um eine Versicherungsgesellschaft hierzulande zu gründen, bedarf es einer BaFin-Zulassung. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat strikte Vorschriften, welche durch die Versicherer erfüllt werden müssen. So muss es sich bei dem gegründeten Unternehmen um eine Aktiengesellschaft, einen VVAG (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) oder um eine Anstalt des öffentlichen Rechts (Körperschaft) handeln.
Des Weiteren muss dieses Unternehmen nachweisen, dass „es über eine wirksame und ordnungsgemäße Geschäftsorganisation“ verfügt. Ferner gilt es eine umsichtige und solide Leitung des gegründeten Unternehmens sicherzustellen. Darüber hinaus muss die Versicherungsgesellschaft nachweisen können, dass die Anforderungen an das Kapital ebenso erfüllt ist wie die an die Eigenmittel.
Wird eine Tätigkeit im Anschluss an die BaFin-Zulassung erlaubt, kann der Geschäftsbetrieb des Versicherers in sämtlichen EU/EWR-Staaten stattfinden. Umgekehrt gilt folglich ebenfalls eine Zulassung in einem EU/EWR-Staat als Erlaubnis, um in Deutschland Dienste anbieten zu dürfen. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich in der EU-Richtlinie 2009/138/EG – Solvabilität II, der Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Solvabilität-II-Richtlinie sowie dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).
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