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Für die private Krankenversicherung ist der Erstbeitrag der erste Beitrag, welcher im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen vom Versicherungsnehmer zu bezahlen ist. Die Beiträge, welche im Anschluss wie im Versicherungsvertrag festgehalten zu zahlen sind, sind entsprechend Folgebeiträge. Geregelt ist dies im § 38 Versicherungsvertragsgesetzt (VVAG). Bei einer Vordatierung des Versicherungsvertrags wird der Erstbeitrag im Übrigen mit dem Datum fällig, welches im Vertrag aufgeführt ist.

Im Zuge der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gehört die Beitragszahlung zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Er hat den Erstbeitrag zu bezahlen, sobald ihm der Versicherungsschein ausgehändigt wird. Alternativ zieht der Versicherer den Erstbeitrag ein, sollte der Versicherungsnehmer seine Zustimmung zum Lastschriftverfahren erteilt haben.

Wichtig: Kommt der Versicherungsnehmer in der PKV seiner Obliegenheit zur Beitragszahlung nicht nach und wird der Erstbeitrag nicht innerhalb von drei Monaten bezahlt, wird das Vertragsverhältnis ohne Weiteres aufgelöst.

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Letztes Update: März 25, 2024
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