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Bei einer vollstationären Pflege wird der Versicherungsnehmer der PKV oder das Mitglied der GKV in einer entsprechenden stationären Pflegeeinrichtung von hierfür ausgebildeten Personen gepflegt. Die Aufwendungen für diese Leistung sowie der medizinischen Behandlungspflege sind hoch, vor allem dann, wenn eine dauerhafte Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung nötig ist.

Bei den Kosten für die vollstationäre Pflege wird neben dem Betrag, welcher jeder Bewohner abhängig vom Pflegegrad durch die Pflegekasse erhält, noch ein einrichtungsabhängiger Betrag, erhoben. Dieser Eigenanteil kann sich von Einrichtung zu Einrichtung stark unterscheiden. Die Pflegekasse übernimmt in diesen Fällen wie gesagt Kosten je nach Pflegegrad. Entsprechend kann der Zuschuss von 125 Euro (Pflegegrad 1) bis zu 2.005 Euro (Pflegegrad 5) reichen.

Hinzu kommt seit 1. Januar 2022 der Leistungszuschlag. Dieser wurde im Rahmen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) eingeführt. Die Höhe des Leistungszuschlags richtet sich nach Aufenthaltsdauer in der vollstationären Pflege. Somit wird der Eigenanteil gesenkt. Bei einem Aufenthalt im Pflegeheim von bis zu 12 Monaten ist ein Zuschlag von fünf Prozent möglich. Bei mehr als 36 Monaten 70 Prozent.

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Letztes Update: März 25, 2024
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