Wer in Deutschland Arbeitnehmer ist, hat einen Anspruch auf die Elternzeit im Anschluss an die Geburt eines Kindes. Geregelt ist diese im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, kurz BEEG. Zeit, die Elternzeit zu nutzen, besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Neugeborenen. In diesem Zeitraum ruht zudem das Arbeitsverhältnis und der Elternteil hat einen besonderen Kündigungsschutz.
In der Elternzeit erhalten Elternteile, die diese Zeit für sich und das Kind nutzen, eine Lohnersatzleistung für die begrenzte Dauer von 14 Monaten – allerdings nur, wenn ebenfalls die beiden Partnermonate genommen werden. Dabei handelt es sich nicht um ein Gehalt. Die maximale Elternzeit als solche beträgt im Übrigen drei Jahre. Hierbei können Elternteile frei entscheiden, ob sie die Elternzeit gemeinsam nehmen oder aufteilen möchten.
Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach mehreren Faktoren, liegt jedoch zwischen mindestens 300 Euro und maximal 1.800 Euro im Monat. Ferner ist das Elterngeld während der Elternzeit eine staatliche Sozialleistung und dementsprechend geregelt.
In der PKV kann die Elternzeit im Übrigen zu besonderen Herausforderungen führen. Zwar wird das Elterngeld ebenfalls in der Elternzeit bezahlt – allerdings ruht in dieser Zeit auch das Arbeitsverhältnis. Privat versicherte Angestellte erhalten für den Zeitraum also keinen Arbeitgeberanteil zu Krankenversicherung. Somit müssen sie die Kosten für die PKV zu 100 Prozent selbst bezahlen.
Hinweis: Ist der Partner ebenfalls angestellt sowie privat versichert und schöpft er den Höchstbetrag beim Arbeitgeber-Zuschuss nicht aus, kann unter Umständen dieser Differenzbetrag als Kompensation für den Versicherungsbeitrag der ebenfalls privat versicherten Mutter genutzt werden.
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