Mit der Alkoholklausel ist eine Vertragsvereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer gemeint, die Teil der privaten Krankenversicherung sein kann. Sie besagt, dass das Versicherungsunternehmen von der Leistungspflicht entbunden ist, wenn Behandlungen aufgrund von Krankheiten oder Unfällen entstehen, die die Folge von Alkoholkonsum sind.
Für diesen Umstand ist es unerheblich, ob der Versicherungsnehmer ein Suchtproblem hat oder es sich um eine einmalige Sache, wie als Beispiel eine Betriebsfeier, handelt. Kommt es unter einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung zu einem Unfall, zahlt die PKV zwar die Behandlungskosten für den Patienten, nicht aber etwa ein Krankentagegeld. In der gesetzlichen Krankenversicherung hingegen gibt es solch eine Klausel nicht.
Allerdings ist es heute in der privaten Krankenversicherung die Praxis, diese Alkoholklausel nicht mehr in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu führen. Dennoch kann es selbstverständlich passieren, dass Versicherungsnehmer bei der Wahl einer PKV dennoch auf sie stoßen. Daher ist es wichtig, diese gezielt ausmachen zu können.
Die Alkoholklausel findet sich in § 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter dem Punkt „Einschränkungen der Leistungspflicht“. Neben einer möglichen Alkoholklausel sind auch weitere Punkte aufgeführt, zu einer Einschränkung der Versicherungsleistung führen können. Es lohnt sich also in jedem Fall, einen Blick in den genannten Paragrafen zu werfen.
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