Expertentipps

Die wichtigsten Punkte zur Wartezeit in der privaten Krankenversicherung auf einen Blick.

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Allgemeine Wartezeit drei Monate

Nach § 197 VVG beträgt die allgemeine Wartezeit drei Monate ab Vertragsbeginn. Leistungen für ambulante und stationäre Behandlung sind in dieser Zeit nicht versichert, mit Ausnahme von Unfallfolgen.

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Besondere Wartezeit acht Monate

Für Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie, Geburt und Psychotherapie gilt eine besondere Wartezeit von acht Monaten. Diese Leistungen werden vor Ablauf der Frist nicht erstattet.

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Vorversicherungsnachweis einreichen

Wer aus einer PKV oder GKV in eine neue PKV wechselt, kann die bereits zurückgelegte Versicherungszeit oft anrechnen lassen. Wir empfehlen, den Vorversicherungsnachweis der alten Versicherung der neuen Versicherung vorzulegen.

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Unfall ohne Wartezeit

Leistungen wegen Unfallfolgen sind vom ersten Tag der Versicherung an gedeckt. Der Unfall muss aber nach Vertragsbeginn passiert sein, vorherige Unfallfolgen unterliegen den allgemeinen Wartezeiten.

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Geplante Behandlungen rechtzeitig planen

Wer eine Zahnbehandlung oder eine Geburt plant, sollte den Vertragsbeginn mindestens acht Monate vorher legen. Ein spontaner Wechsel kurz vor planbaren Eingriffen führt zu Leistungslücken.

Die Wartezeit in der PKV im Detail

Was ist die Wartezeit in der PKV und wann greift sie?

Die Wartezeit in der PKV ist der Zeitraum, in dem nach Vertragsschluss noch kein vollständiger Leistungsanspruch besteht. Die gesetzliche Grundlage ist § 197 VVG. Danach darf ein privater Krankenversicherer für bestimmte Leistungsarten eine Wartezeit von bis zu drei Monaten verlangen, für besondere Leistungsarten bis zu acht Monaten.

In der Praxis wenden die meisten Anbieter diese Fristen vollständig an. Eine Ausnahme gilt für Versicherte, die aus einer bestehenden Krankenversicherung ohne Lücke wechseln. Sie können die Vorversicherungszeit anrechnen lassen.

Welche zwei Wartezeiten gibt es?

Es gibt zwei Standardfristen nach § 197 VVG:

  • Allgemeine Wartezeit (drei Monate): Sie gilt für den größten Teil der ambulanten und stationären Leistungen. Behandlungen, die in diesem Zeitraum notwendig werden, trägt der Versicherte selbst, sofern sie nicht auf einen Unfall zurückgehen.
  • Besondere Wartezeit (acht Monate): Sie gilt für Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie, Geburt und Psychotherapie. Diese Leistungsbereiche sind erfahrungsgemäß planbar, was die längere Frist erklärt.

Für Versicherte mit konkreten Plänen, etwa eine Geburt im ersten Versicherungsjahr oder eine aufgeschobene Zahnsanierung, ist das Timing des Vertragsbeginns daher ein wichtiger Faktor.

Was ist vor Ablauf der Wartezeit nicht versichert?

Wer kurz nach Vertragsschluss krank wird und Behandlungskosten anfallen, zahlt diese innerhalb der Wartezeit selbst. Die Krankenversicherung erstattet erst nach Ablauf der allgemeinen Frist von drei Monaten, für die besonderen Leistungsbereiche nach acht Monaten.

Ein Beispiel: Wer am 1. Februar in die PKV wechselt und Anfang März eine Zahnbehandlung benötigt, trägt die Kosten selbst. Ab dem 1. Mai greift die allgemeine Deckung, ab dem 1. Oktober die Zahndeckung. Notfälle aufgrund von Unfällen sind davon ausgenommen.

Gilt die Wartezeit auch bei einem Unfall?

Unfallfolgen sind der einzige Leistungsbereich, für den keine Wartezeit gilt. Wer nach Vertragsbeginn einen Unfall hat, erhält die Leistungen aus der PKV ab dem ersten Tag. Voraussetzung ist, dass der Unfall nach dem Versicherungsbeginn passiert ist.

Wichtig ist die Abgrenzung. Folgen einer Erkrankung, die zufällig in den ersten drei Monaten auftritt, unterliegen der allgemeinen Wartezeit. Nur Verletzungen durch ein äußeres Ereignis, also Unfallfolgen im versicherungsrechtlichen Sinne, sind sofort gedeckt.

Kann die Wartezeit beim Wechsel angerechnet werden?

Bei einem nahtlosen Wechsel aus der GKV oder aus einer bestehenden Krankheitskostenvollversicherung werden deutsche Vorversicherungszeiten auf mögliche Wartezeiten angerechnet. Viele Kunden haben deshalb bereits ab Versicherungsbeginn den vereinbarten Versicherungsschutz.

Die Anrechnung ist kein Automatismus. Manche Versicherer rechnen automatisch an, andere nur auf ausdrücklichen Antrag. Wer auf die Anrechnung angewiesen ist, etwa weil eine Zahnbehandlung kurz nach dem Wechsel geplant ist, sollte die schriftliche Bestätigung vor dem formalen Vertragsschluss einholen.

Wie planen Sie den Vertragsbeginn bei geplanten Behandlungen?

Für Leistungen mit besonderer Wartezeit von acht Monaten gilt: Der Vertragsbeginn sollte mindestens acht Monate vor der geplanten Behandlung liegen. Wer eine Zahnprothese plant oder eine Geburt erwartet, muss den Vertragsbeginn entsprechend vorziehen.

Eine schlechte Planung an dieser Stelle führt dazu, dass genau die Leistungen, für die der Wechsel sich besonders lohnen würde, in der Wartezeit liegen. Das ist besonders ärgerlich bei hochpreisigen Zahnersatzbehandlungen.

Aus unserer Beratung empfehlen wir einen Übergabeplan mit mindestens vier Wochen Puffer vor planbaren Eingriffen. Entscheidend ist, die Wartezeitanrechnung schriftlich zu klären und den Vertragsbeginn bewusst acht Monate vor die geplante Behandlung zu legen.

Gilt die Wartezeit auch bei einem Notfall?

Unfallfolgen sind vom ersten Tag der PKV an versichert. Akute Erkrankungen hingegen fallen unter die allgemeine Wartezeit von drei Monaten. Der Unterschied liegt in der Ursache: ein äußeres Unfallereignis gegenüber einem körperlichen Krankheitsprozess. Im Zweifelsfall entscheidet der Versicherer auf Basis der ärztlichen Dokumentation.

Kann ein Versicherer die Wartezeit verlängern oder verkürzen?

Die Fristen nach § 197 VVG sind Höchstgrenzen, keine starren Vorgaben. Einzelne Versicherer können in ihren Tarifen kürzere Wartezeiten anbieten oder auf bestimmte Wartezeiten ganz verzichten. Das ist ein Vergleichskriterium, das beim Tarifvergleich berücksichtigt werden sollte.

Was passiert bei einer Lücke zwischen GKV und PKV?

Eine Lücke hat mehrere Folgen:

  • In dieser Zeit besteht kein Krankenversicherungsschutz, die Behandlungskosten trägt der Versicherte vollständig selbst.
  • Beim neuen Versicherer gilt die volle Wartezeit, weil der lückenlose Übergang für eine Anrechnung fehlt.

Wie unterscheidet sich die Wartezeit vom Leistungsausschluss bei Vorerkrankungen?

Ein Leistungsausschluss gilt dauerhaft für eine bestimmte vorerkrankte Körperregion oder Diagnose. Die Wartezeit gilt zeitlich begrenzt für alle Leistungsbereiche, unabhängig von der Gesundheitssituation. Nach Ablauf der Wartezeit greift der volle Leistungsschutz, ein Leistungsausschluss bleibt bestehen.

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