Wer aufgrund einer Erkrankung – unabhängig, ob körperlich oder geistig – nicht mehr arbeiten kann, ist erst einmal arbeitsunfähig. Ein Arzt muss diesen Umstand anhand eines Attests bestätigen. Angestellte erhalten während dieser Zeit von ihrem Arbeitgeber weiterhin ihre reguläre Entlohnung. Auch ein Krankentagegeld wird bei gesetzlich Versicherten ab dem 43. Krankheitstag bezahlt. Selbstständige hingegen müssen sich selbst im Rahmen des Krankentagegelds oder Krankengelds absichern.
Generell gilt ein Arbeitnehmer als arbeitsunfähig, sobald dieser nicht mehr in der Lage dazu ist, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit auszuführen. Dabei bezieht sich die Arbeitsunfähigkeit exakt auf diese Tätigkeit. Nicht zu verwechseln ist die Arbeitsunfähigkeit im Übrigen mit der Berufsunfähigkeit. Diese tritt ein, wenn keine Besserung des Zustands eintritt.
Wichtig: Arbeitsunfähigkeit muss die Folge einer Erkrankung sein. Eine vorsätzlich und/oder wissentlich in Kauf genommene Erkrankung kann selbst bei einem entsprechenden Attest durch den Arzt in Bezug auf die Lohnfortzahlung abgelehnt werden. Dies gilt als Beispiel für Erkrankungen, die in direktem Zusammenhang mit Piercings oder Tattoos stehen. Gleiches gilt für den Verkehrsunfall, bei dem Alkoholmissbrauch festgestellt werden kann und der daraus resultierenden Krankheit.
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