Es gibt viele Tätigkeiten in der Humanmedizin, aber auch im Bereich von Zahnärzten und Tierärzten, die nur unter Arztvorbehalt ausgeführt werden dürfen. Diese Maßnahmen dürfen von nicht ärztlichen medizinischen Berufen nicht selbstständig durchgeführt werden. Medizinische Fachangestellte, Rettungsassistenten, Krankenpfleger oder auch Physiotherapeuten sind nur dazu berechtigt, die unter Arztvorbehalt stehenden Tätigkeiten unter Aufsicht oder auf Anordnung ausführen.
Hintergrund des Gesetzgebers mit dem Arztvorbehalt war und ist auch noch heute Amateure, Scharlatane, Heilpraktiker, Kosmetikerinnen, selbst ernannte Experten und andere bezüglich der medizinischen Betreuung Grenzen zu setzen. Etwa ist es nur Ärzten erlaubt, verschreibungspflichtige Medikamente zu verschreiben.
Das betrifft im Übrigen ebenfalls den Umstand des „Inverkehrbringen„. Dabei geben Heilpraktiker Medikamente an Patienten weiter. Zu Schutzzwecken wird von diesen häufig behauptet, dass ein Arzt diesen mit der Abgabe beauftragt hätte. Eine Kooperation zwischen Heilpraktikern und Ärzten ist allerdings laut Berufsordnung für Ärzte per Gesetz verboten. Wird ein Patient dennoch mit verschreibungspflichtigen Medikamenten versorgt, ist das eine gesetzeswidrige Handlung.
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