Im Rahmen der häuslichen Krankenpflege haben Patienten die Möglichkeit, früher aus dem Krankenhaus entlassen zu werden als ursprünglich vorgesehen. Voraussetzung hierfür ist stets, dass der behandelnde Arzt diese Behandlungsform entscheidet. In der Folge kann der Patient dann in den eigenen vier Wänden genesen. Das hat im Regelfall Vorteile für den Versicherungsnehmer, aber ebenfalls für den Versicherer.
Entsprechend ist die häusliche Krankenpflege eine Maßnahme zur Rehabilitation. Inwieweit hierfür Leistungen der privaten Krankenversicherung vorgesehen sind, lässt sich in den jeweiligen Tarifbedingungen eruieren. Ziel ist es in jedem Fall den stationären Aufenthalt zu verkürzen und gleichzeitig dennoch die medizinische Behandlung zu gewährleisten. Damit gilt es strikt zwischen einer pflegebedürftigen Person und einem Patienten in häuslicher Krankenpflege zu unterscheiden.
Die Person, welche den Patienten bei der Genesung in der eigenen Wohnung unterstützt, tut dies folglich lediglich vorübergehend. Hierbei ist es pauschal möglich, dass Angehörige oder Freunde die Pflege übernehmen. Allerdings ist es wichtig zu wissen, dass eine Kostenerstattung im Regelfall lediglich für einen professionellen Pflegedienstleister erbracht werden.
Hinweis: Während die häusliche Krankenpflege in der gesetzlichen Krankenversicherung im Paragrafen 37 Sozialgesetzbuch fünftes Buch (SGB V) geregelt ist, gelten in der PKV die Bedingungen des gewählten Tarifs. Entsprechend ist der Versicherungsvertrag und die darin definierten Leistungen ausschlaggebend für die Kostenerstattung im Rahmen einer häuslichen Krankenpflege.
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