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Werdende Mütter erhalten für die Zeit vor und den genannten Zeitraum nach der Geburt ein Mutterschaftsgeld. Es soll den jungen Müttern helfen, sich ohne Druck um das neugeborene Baby zu kümmern. Allerdings unterscheidet sich der Bezug von Mutterschaftsgeld bei privat versicherten Müttern. Denn tatsächlich haben nicht alle einen Anspruch darauf.

Das Mutterschaftsgeld für Mütter, welche privat krankenversichert sind, kommt nur zum Tragen, wenn diese auch in einem Angestelltenverhältnis stehen. Ist die werdende Mutter etwa nicht berufstätig, aber dennoch durch den Ehepartner in der PKV versichert, besteht kein Anspruch auf den Erhalt von Mutterschaftsgeld.

Für werdende Mütter in der PKV ist mit Bezug auf das Mutterschaftsgeld das Bundesversicherungsamt zuständig. Über dieses kann ein einmaliger Zuschuss i. H. v. 210 Euro geltend gemacht werden. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bezahlen, wenn das Einkommen pro Kalendertag 13 Euro übersteigt.

Wichtig: Während des Zeitraums des Mutterschutzes sowie in der Elternzeit erhalten Mütter im Angestelltenverhältnis keinen Arbeitgeberzuschuss zu ihrer Krankenversicherung.

Selbstständige werdende Mütter haben keinen Anspruch auf das Mutterschaftsgeld. Ihnen steht als Alternative allerdings das Krankentagegeld zur Verfügung. Hierfür hat der Gesetzgeber entsprechende Vorkehrungen getroffen. Wird eine Familie geplant, sollten Selbstständige folglich die Höhe des Krankentagegeldes überprüfen. Ebenfalls ist es sinnvoll, die Vereinbarung anzupassen, ab welchem Tag die Leistung der PKV fällig wird.

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Letztes Update: März 25, 2024
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