Hierzulande ist die Entgeltfortzahlung bereits seit 1994 geregelt. Einen Anspruch auf die Zahlung gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) haben sämtliche Arbeitnehmer und Auszubildende. Voraussetzung ist, dass sie infolge einer Krankheit arbeitsunfähig sind. Zudem muss der Krankheitsfall nicht durch eigenes Verschulden ausgelöst worden sein. Der Zeitraum der Entgeltfortzahlung ist auf sechs Wochen begrenzt.
Mit der Entgeltfortzahlung wird folglich der krankheitsbedingte Ausfall der Einkünfte abgemildert. Die Bezüge werden in dem genannten Zeitraum der sechs Wochen nicht gemindert. Erst durch das im Anschuss greifende Krankengeld kommt es zu einer Verminderung des Einkommens, da die gesetzliche Krankenversicherung die Bezüge nicht zu 100 Prozent übernimmt.
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