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Generell ist ein Sonderkündigungsrecht immer dann für Versicherte gegeben, wenn in der privaten Krankenversicherung eine Beitragsanpassung vorgenommen wird. Dieses Recht bezieht sich auf die Krankenvollversicherung ebenso wie etwaige private Zusatzversicherungen.


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Weitere Details zum Sonderkündigungsrecht

In der privaten Krankenversicherung werden Beitragserhöhungen in regelmäßigen Abständen durchgeführt. Damit wird der Kostenentwicklung im Gesundheitssektor als auch im jeweiligen Altersbereich gefolgt. Unabhängig davon, wie hoch eine Beitragserhöhung ist; Versicherungsnehmer haben aufgrund dieser ein Sonderkündigungsrecht. Dieses beträgt im Regelfall vier Wochen, in der der Versicherungsnehmer den Tarif oder den Anbieter wechseln kann.

Dieses vierwöchige Sonderkündigungsrecht gilt ab dem Tag er Mitteilung über die Beitragserhöhung. Im Anschluss daran ist es ihm möglich, einen günstigeren Tarif zu wählen oder gleich den Versicherer zu wechseln. Dazu bedarf es jedoch einer fristgerechten Kündigung im Rahmen der Versicherungsbedingungen. Wird folglich nicht innerhalb der vier Wochen gekündigt, verfällt das Sonderkündigungsrecht.

Ebenfalls greift in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Sonderkündigungsrecht. Dieses bezieht sich auf den Zusatzbeitrag. Wird dieser durch die Krankenkasse erhöht, hat der Pflichtversicherte ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht.


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