Interessant: Der von der gesetzlichen Krankenversicherung als auch von der privaten Krankenversicherung definierte Begriff der Arzneimittel umfasst ebenfalls Mittel, die nicht zwingend der Beschreibung des Arzneimittelgesetzes entsprechen.
Wer in der privaten Krankenversicherung versichert ist kann davon ausgehen, dass alle vom Arzt verordneten Arzneimittel durch den Versicherer erstattet werden können. Hierzu gehören apothekenpflichte Arzneimittel aus der Apotheke ebenso wie verschreibungspflichtige, die es nur über die Verordnung des Arztes gibt. Ebenfalls bezieht sich die Kostenerstattung für Arzneimittel ebenfalls auf Betäubungsmittel, welche in der Apotheke über ein ärztlich ausgestelltes Betäubungsmittelrezept erhältlich sind.
Allerdings kann bei privat Versicherten je nach Tarif eine Selbstbeteiligung enthalten sein. Somit werden Arzneimittel erst ab dem Zeitpunkt erstattet, in dem der Selbstbehalt durch den Versicherungsnehmer ausgeschöpft wurde.
In der gesetzlichen Krankenversicherung hingegen werden durch den Arzt verordnete Arzneimittel vom Versicherten mit dem Eigenanteil von 10 Prozent bezahlt. Das sind mindestens fünf Euro und maximal zehn Euro. Zudem müssen frei verkäufliche Medikamente im Regelfall vollständig selbst bezahlt werden.
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