Stationäre Behandlung: Ein Kernaspekt der privaten Krankenversicherung

Für Versicherungsnehmer in der PKV gilt, dass sie sich grundsätzlich in jedes öffentliche Krankenhaus zu einer Behandlung begeben können. Wenn es der Versicherungsschutz einschließt, werden ebenso Leistungen erstattet, welche durch die Behandlung in einer Privatklinik verursacht werden.
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Für Versicherungsnehmer in der PKV gilt, dass sie sich grundsätzlich in jedes öffentliche Krankenhaus zu einer Behandlung begeben können. Wenn es der Versicherungsschutz einschließt, werden ebenso Leistungen erstattet, welche durch die Behandlung in einer Privatklinik verursacht werden.

Mit dem Blick auf die Leistungen der privaten Krankenversicherung sowie der gesetzlichen Krankenversicherung zeigt sich, dass die ärztliche Versorgung sowie die medizinisch notwendige Pflege gleich sind. Versicherungsnehmer bekommen in der Rechnung für die durchgeführten Behandlungen oder Operationen eine Fallpauschale genannt. Letztere wird bestimmt durch die Diagnose sowie die medizinisch notwendige Behandlung, welche hierfür nötig ist.

Entsprechend spielen die reine Aufenthaltsdauer sowie der Status der versicherten Person erst einmal keine Rolle. Somit sind die Kosten, welche vom Versicherungsnehmer aufgrund seiner stationären Behandlung verursacht werden, für die PKV sowie die GKV gleich. Es gibt also erst einmal keinen Unterschied. Anders sieht es dann bei den spezifischen Zusatzleistungen aus. Hier gibt es in den einzelnen Leistungen andere Kosten, etwa für das Einzelzimmer oder die Chefarztbehandlung.

Hinweis: Gesetzlich versicherte Mitglieder müssen sich bei ihrer stationären Behandlung an die Vorgaben ihres einweisenden Arztes halten. Privatversicherte haben diese Einschränkung im Regelfall nicht. Einzige Ausnahme für GKV-Versicherte besteht bei seltenen Erkrankungen. Hier kann im Rahmen der spezialfachärztlichen Versorgung ein anderer Arzt in Anspruch genommen werden.

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