In der PKV haben Versicherte jederzeit das Recht, in einen gleichartigen Tarif des gleichen Versicherungsunternehmens zu wechseln. Der Versicherer darf diesen Antrag also nicht ablehnen, sollten die Voraussetzungen erfüllt sein. Rechtlich definiert ist dieses Recht in § 204 Versicherungsvertragsgesetz. Mit dieser Option lässt sich die private Krankenkostenvollversicherung entsprechend optimieren.
Mit dem Recht auf einen Tarifwechsel sorgen PKV-Versicherte für eine einfache Anpassung ihrer Versicherung an die aktuelle Lebenssituation. Steigen die Beiträge, kann diese mit einem Tarifwechsel abgefedert werden. Im Gegensatz zur GKV, wo die Beitragssteigerungen nicht kompensierbar sind, hat der privat Versicherte verschiedene Möglichkeiten.
Allerdings kommt das Tarifwechselrecht auch allen zugute, die zu Beginn mit Blick auf die Kosten eine eher überschaubare Leistung ihrer privaten Krankenversicherung gewählt haben. Verdienen diese nun besser, haben sie folglich die Option, den Tarif zu wechseln und sich verbesserte Leistungen im Krankheitsfall zu ermöglichen. Ist der gewählte PKV-Tarif gleichartig, entfällt eine Gesundheitsprüfung. Liegen die vertraglichen Leistungen höher, wird diese erneut fällig.
Wichtig zu wissen ist, dass bei einem Tarifwechsel bereits erworbenes Recht durch den „alten“ Vertrag als auch die Alterungsrückstellungen mitgenommen werden. Das Tarifwechselrecht bezieht sich allerdings immer nur auf den aktuellen Krankenversicherer.
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