Der Dienstherr bezahlt seinen Beamten eine Beihilfe, die die Kosten für medizinische Aufwendungen zu einem Teil deckt. Dieser Anteil unterscheidet sich je nach Dienstherr und Bundesland, liegt jedoch in der Regel bei 50, 60 oder 70 Prozent. Mit der privaten Zusatzversicherung deckt der Versicherungsnehmer die restlichen Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlungen ab.
Die Restkostenversicherung schützt folglich den Beamten, Beamtenanwärter, Polizisten, Richter und andere vor einer möglichen Eigenleistung bei den Krankheitskosten. Seit dem 1. Januar 2009 besteht auch unter Beihilfeberechtigten eine Versicherungspflicht. Sie sind also dazu verpflichtet, die Restkosten über eine private Krankenversicherung abzusichern.
Allerdings könnte ein Beamter mit Beihilfeanspruch sich ebenfalls in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Jedoch entfällt dann der Beihilfeanspruch und es kommt eine normale Vollkostenversicherung zum Tragen, die deutlich teurer ist als die Restkostenversicherung in der PKV. Des Weiteren lässt sich die Restkostenversicherung über die private Krankenversicherung individualisieren. Ein Umstand, der in der GKV nicht gegeben ist.
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