Die Apothekenpflicht ergibt sich aus dem Umstand, dass per Gesetz Arzneimittel Waren sind, die einer besonderen Beratung bedürfen. Zudem gilt es, die Arzneimittelsicherheit zu gewährleisten. Es gibt allerdings einen Unterschied zwischen „apothekenpflichtig“ und „rezeptpflichtig„. Während rein apothekenpflichtige Produkte frei in der Apotheke vertrieben werden dürfen, bedarf es für die Abgabe eines rezeptpflichtigen Arzneimittels eines Rezepts.
Ersichtlich ist die Apothekenpflicht anhand des Aufdrucks auf der Verpackung. Ist hingegen „verschreibungspflichtig“ auf dem Arzneimittel zu finden, handelt es sich folglich nicht nur um ein apothekenpflichtiges Mittel, sondern ebenfalls um eines, das durch einen Arzt verordnet werden muss. Ohne einen entsprechenden Nachweis darf dieses nicht an den Verbraucher abgegeben werden.
Im Jahr 2004 wurde zudem eine Änderung in Bezug auf die Apothekenpflicht vorgenommen. Seither dürfen Apotheken die „apothekenpflichtigen“ Produkte ebenfalls über den Online-Versandhandel vertreiben und diese Kunden zusenden.
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