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Nicht nur in der Freizeit geschehen Unfälle, sondern ebenfalls im Berufsleben. Erleidet ein Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit für seinen Arbeitgeber einen Arbeitsunfall, ist der Arbeitgeber erst einmal haftbar. Für die medizinisch notwendigen Behandlungen ist in der Folge also die Unfallversicherung des Arbeitgebers verantwortlich.

Grundsätzlich wären die Leistungen in Bezug auf die Kostenerstattung auch in der PKV abgesichert. Da allerdings ein Anspruch auf Leistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht, wird diese bevorzugt behandelt. Sollten allerdings Leistungen der GUV ausfallen, können diese bei der privaten Krankenversicherung geltend gemacht werden.

Tritt durch die Arbeit im Beruf ein Unfall ein, darf die Krankenkasse (GKV oder PKV) erst einmal keine Kosten übernehmen, wenn die gesetzliche Unfallversicherung oder die gesetzliche Rentenversicherung für die Leistungen aufkommen.

Zur Definition eines Arbeitsunfalls zählt nicht nur der Unfall, der bei der GUV erfassten Arbeit und der damit verbundenen Ausübung geschieht. Ebenfalls gilt als Arbeitsunfall der Unfall, der auf dem direkten Arbeitsweg hin zur Arbeit oder wieder nach Hause eintritt.

Sind Freiberufler oder Selbstständige mit einer privaten Krankenversicherung Leidtragende bei einem Unfall, übernimmt als Erstes die private Unfallversicherung entstehende Kosten. Erst im Anschluss können Leistungen über die PKV geltend gemacht werden.

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Letztes Update: März 23, 2024
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