In der Apotheke trennen sich die verkauften Arzneimittel in rezeptpflichtige Medikamente und rezeptfreie Medikamente. Geregelt sind diese im Arzneimittelgesetz. Genauer wird im AMG bestimmt, welche Wirkstoffe eine Verschreibungspflicht erfüllen. Eine genaue Definition der Arzneimittel, welche eine Apotheke nur gegen ein von Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt ausgestelltes Rezept aushändigen darf, ist in der Verordnung für die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln bestimmt.
Des Weiteren gilt die Verschreibungspflicht nicht nur für gesetzlich versicherte Menschen, sondern ebenfalls für Versicherungsnehmer in der PKV. Welcher Preis für ein verschreibungspflichtiges Medikament fällig wird, ist strikt in der Arzneimittelpreisverordnung, kurz AMPreisV, definiert. Im Gegensatz dazu darf der Apotheker den Preis für Arzneimittel, welche nicht der Verschreibungspflicht unterliegen, selbst bestimmen.
In der GKV und PKV gibt es mit dem Blick auf die Kostenerstattung allerdings Unterschiede. So ist die Erstattung in der gesetzlichen Krankenversicherung an die Verschreibungspflicht gekoppelt. Ebenfalls werden Zuzahlungen fällig. Übersteigt das verschreibungspflichtige Arzneimittel zudem den hier vorgesehenen Fest- oder Höchstbetrag, muss das versicherte Mitglied für die darüber liegenden Kosten selbst aufkommen.
In er privaten Krankenversicherung hingegen ist eine Kostenerstattung nicht an die Verschreibungspflicht gekoppelt. Die Kosten für verschreibungspflichte als auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente werden im Rahmen des Tarifes erstattet.
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