Wird zum ersten Mal eine private Krankenversicherung abgeschlossen, muss der Versicherungsnehmer im Regelfall in den ersten drei Monaten eine reguläre Wartezeit erfüllen. Das bedeutet, dass in diesem Zeitraum nicht die vollen Leistungen seiner Krankenversicherung in Anspruch genommen werden können.
Gemeint sind hierbei ambulante Behandlungen beim Hausarzt ebenso wie stationäre. Diese Wartezeit schließt ebenfalls Brillen, Medikamente und Co. ein. Dennoch besteht selbstverständlich ein Versicherungsschutz über den privaten Versicherer, wenn ein „plötzliches, zeitlich und örtlich bestimmbares und von außen einwirkendes Ereignis, bei dem eine natürliche Person unfreiwillig einen Körperschaden erleidet“, eintritt. Kommt es also zu einem Unfall, werden die hieraus entstehenden Kosten über die PKV gedeckt.
Die Wartezeit von acht Monaten wird als „besondere Wartezeit“ bezeichnet und bezieht sich auf die Kostenübernahme von etwa kieferorthopädischen Behandlungen, Schwangerschaft und Psychotherapie.
Interessant: Generell hat der Versicherungsträger die Möglichkeit, die Wartezeiten zu erlassen. Hierfür gibt es verschiedene Grundlagen, wie als Beispiel bei einem lückenlosen Versicherungswechsel.
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