Entnommen ist der Begriff der „Aufrechnung“ dem Schuldrecht. In der PKV gelingt die Umsetzung jedoch generell nur unter bestimmten Voraussetzungen. Denn zum einen muss die Schuld beider Parteien – also Versicherungsnehmer als auch Versicherungsunternehmen – anerkannt sein und zum anderen muss es eine Grundlage für die Verrechnung geben. Entsprechend ist es etwa gesetzlich nicht erlaubt, eine Forderung des Versicherers mit Beiträgen zu verrechnen, welche der privat Versicherte diesem noch schuldet.
Der Hintergrund dafür, dass offene Beitragszahlungen nicht für die Aufrechnung herangezogen werden können, ist in der Gleichartigkeit der Schuldenpflicht zu finden. Da die Kostenerstattungen und somit die Forderungen gegenüber der Versicherungsgesellschaft im Regelfall aus Leistungsansprüchen bestehen, kann hier keine „Gleichartigkeit“ hergestellt werden. Folglich kann eine Aufrechnung zwischen Leistungsaufwendungen und offener Beitragszahlungen nicht stattfinden.
Hinweis: Gleiches gilt im Übrigen für Beiträge, welche aus einer Beitragserhöhung heraus entstehen.
Hieraus ergibt sich, dass viele Fälle einer möglichen Aufrechnung nicht konkret werden. Denn will der Versicherungsnehmer bei der PKV eine Aufrechnung möglich machen, ist das nur umsetzbar, wenn die Gegenforderung, welche der Versicherte gegenüber dem Versicherer stellt, einwandfrei bewiesen werden kann. Ist diese hingegen nur subjektiv begründet, kann keine Aufrechnung durchgeführt werden.
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