Dienstherr: Definition & Erklärung

Als Beamter sind Sie von der Versicherungspflicht befreit. Der Dienstherr zahlt Ihnen im Rahmen der Beihilfe einen Teil der Krankheitskosten. Der verbleibende Rest kann über die private Krankenversicherung ergänzt werden.
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Als Beamter sind Sie von der Versicherungspflicht befreit. Der Dienstherr zahlt Ihnen im Rahmen der Beihilfe einen Teil der Krankheitskosten. Der verbleibende Rest kann über die private Krankenversicherung ergänzt werden.

Wer verbeamtet ist, hat über den Dienstherren einen Anspruch auf Beihilfe. Je nach Bundesland übernimmt der Dienstherr 50, 60 oder 70 Prozent der Krankheitskosten. Der jeweilige Restbetrag muss über die Restkostenversicherung abgedeckt werden. Hier bietet sich die private Krankenversicherung an, die günstige Tarife für Beihilfeempfänger bereitstellt.

Bezahlt der Dienstherr etwa 70 Prozent der Kosten im Krankheitsfall, wird ein Restkostentarif mit 30 Prozent bei der PKV abgeschlossen. So ergibt sich ein 100-prozentiger Schutz im Krankheitsfall. Kommt es zu einer ärztlichen Behandlung, der im Anschluss eine Rechnung von 1.000 Euro ausstellt, übernimmt der Dienstherr im hier genannten Beispiel 700 Euro. Die restlichen 300 Euro werden im Anschluss über die PKV erstattet.

Wichtig ist, dass dieser Beihilfeanspruch nur für Beamte gilt, die sich privat krankenversichern. Wählt ein Beamter die gesetzliche Krankenversicherung, hat er keinen Anspruch auf Beihilfe. Zudem kann der Beamte Zusatzleistungen bei der privaten Krankenversicherung versichern. Allerdings werden diese nicht vom Dienstherrn bezahlt. Jedoch gibt es in einigen Bundesländern angepasste Beihilfeansprüche, die etwa eine Wahlleistung im Krankenhaus einschließen.

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