Wird eine privatärztliche Behandlung in Anspruch genommen, dann berechnen Ärzte als auch Zahnärzte die getane „Arbeit“ nach bestimmten Sätzen. Diese sind in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sowie der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden. Kommt es nun zu besonders komplizierten Behandlungen oder Operationen, kann der behandelnde Arzt mit seinem Patienten eine Honorarvereinbarung treffen. In dieser wird zugestimmt, ein höheres Honorar zu bezahlen, als es über die GOÄ oder GOZ für die Behandlung vorgesehen ist.
Unter welchen Bedingungen eine Honorarvereinbarung getroffen werden darf und welche Voraussetzungen es sonst noch gibt, wird in § 2 der Gebührenordnung geregelt. Darüber hinaus bedarf es einer Zustimmung zu dieser Honorarvereinbarung, die in Schriftform festzuhalten ist. In dieser Vereinbarung muss zudem der Grund für das erhöhte Honorar aufgeführt sein.
Hinweis: Generell kann der Patient immer eine Honorarvereinbarung mit dem behandelnden Arzt ausmachen. Wichtig zu beachten ist, dass die private Krankenversicherung die Mehrkosten für ein solches Honorar nicht zwingend erstattet. Das hat zur Folge, dass der Patient etwaige Kosten durch das erhöhte Honorar selbst bezahlen muss.
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