Grundsätzlich gilt in Deutschland weitestgehend die Regelung, dass jeder Patient die freie Wahl hat, welchen Arzt er wählt. Dies gilt für die allgemeine Vorsorge, aber auch für die Wahl des Zahnarztes oder des Facharztes. Allerdings bieten die GKV als auch die PKV Besonderheiten.
In der gesetzlichen Krankenversicherung können sich Mitglieder dazu entscheiden, das sogenannte Hausarztmodell zu wählen. Damit verpflichtet sich der Patient erst einen bestimmten Hausarzt aufzusuchen, welcher am Hausarztmodell teilnimmt, bevor er zu Fachärzten geht. Der Hausarzt dient somit als Zwischenschritt und stellt entsprechend eine Überweisung zum Facharzt aus. Für diese Wahl erhält das Krankenkassenmitglied etwa Vergünstigungen bei der Beitragszahlung oder erhält Zugang zu besonderen Zusatzleistungen.
Hinweis: Wird das Hausarztmodell in der GKV gewählt, gilt der Gang zum Hausarzt nicht verpflichtend, wenn es um einen Besuch beim Frauenarzt, Kinderarzt oder Augenarzt geht.
Auch in der PKV gibt es ein Hausarztmodell, das die sonstige freie Arztwahl einschränkt. Allerdings wird hier vom Primärarztprinzip gesprochen. Dennoch verzichtet der Versicherte auf seine freie Arztwahl und wählt einen festen Hausarzt, zu welchem er stets geht, bevor er einen Facharzt aufsucht. Geht er ohne Überweisung zu einem Facharzt, muss er im Regelfall einige der hierdurch entstehenden Behandlungskosten aus eigener Tasche bezahlen.
Der Vorteil für den Versicherungsnehmer bei der Wahl des Primärarztprinzips und dem Verzicht der freien Arztwahl ist direkt in den Beitragskosten zu finden. Denn diese sind deutlich niedriger als Tarife mit einer freien Wahl des behandelnden Arztes.
Hinweis: Bei der PKV als auch der GKV muss das Primärarztprinzip respektive das Hausarztmodell nicht eingehalten werden, wenn es sich um einen Notfall handelt. Gleiches gilt für den Arbeitsunfall. Hier muss ein Durchgangsarzt aufgesucht werden.
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