Bei dem Durchgangsarzt handelt es sich im Regelfall um einen Facharzt mit dem Schwerpunkt Chirurgie bzw. Unfallchirurgie sowie Orthopädie. Bei dem Prozedere wird ebenfalls vom „Durchgangsarztverfahren“ gesprochen. Er kümmert sich folglich um die Behandlung von Arbeitsunfällen als auch um deren Abrechnung. Über ihn werden auch etwaige Leistungsansprüche in Bezug auf Heilverfahren, Rehabilitation und Erstversorgung definiert. Darüber hinaus steuert er die Entschädigungsleistungen.
Hinweis: Generell gilt im Regelfall die freie Arztwahl. Diese allerdings wird im Zuge eines Arbeitsunfalls ausgehebelt. Der erste Weg bei einem solchen Arbeitsunfall ist folglich der Durchgangsarzt. Geht der Patient dennoch zum klassischen Hausarzt, muss dieser umgehend eine Überweisung zu einem entsprechenden D-Arzt ausstellen.
Der Hintergrund im Kontext des Durchgangsarztes ist, dass die Kosten für die Heilbehandlung und mögliche Rehabilitation nicht durch die Krankenkasse gedeckt werden, sondern von der gesetzlichen Unfallversicherung. Folglich müssen Betroffene auch keine Chipkarte vorlegen. Hier macht es ebenfalls keinen Unterschied, ob Patienten nun gesetzliche oder privat krankenversichert sind. Hinzu kommt, dass verschriebene Heilmittel als auch Medikamente nicht von Zuzahlungen betroffen sind, sondern pauschal zuzahlungsfrei sind.
Den Durchgangsarzt betreffend gibt es allerdings ebenfalls Ausnahmen. Diese werden etwa angewendet, wenn es sich im Zuge eines Arbeitsunfalls um eine sehr schwerwiegende Verletzung handelt. So wird der Betroffene in eine entsprechende Unfallklinik gebracht. Allerdings ist es üblich, dass auch hier in der Unfallambulanz üblicherweise D-Ärzte eingesetzt werden.
Ebenfalls kann das Aufsuchen eines Durchgangsarztes obsolet sein, wenn es sich bei dem Unfall und den daraus resultierenden Verletzungen um kleinere Zwischenfälle handelt. Bedingen Letztere die Arbeitsunfähigkeit nicht länger als einen Tag oder ist eine Behandlung von insgesamt nicht mehr als sieben Tagen nötig, so kann der Hausarzt diese durchführen. Abgerechnet wird hierbei allerdings ebenfalls über die Berufsgenossenschaft.
Besonderheit: Wird eine Person im Bereich der Augen- oder des Hals-Nasenbereichs durch einen Arbeitsunfall verletzt, dann ist ein HNO- oder Augenarzt aufzusuchen. Ähnliches gilt in dem Fall, in dem die Zähne oder die Kieferpartie in Mitleidenschaft gezogen werden. Hier sollte ein Zahnarzt aufgesucht werden. Sowohl der Zahnarzt also ach Augen- und HNO-Ärzte, werden in diesen besonderen Fällen automatisch zu einem Durchgangsarzt.
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