Arbeitgeber, aber auch Krankenversicherungen müssen über den Krankenstand des Versicherungsnehmers informiert werden. Im Regelfall geschieht das über die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die der Arzt ausgibt. Dieser stellt die Krankheit fest und entbindet den Arbeitnehmer für den Zeitraum der Genesung von seinen Arbeitspflichten. Die Mitteilung über den Krankenstand muss dabei unverzüglich erfolgen.
Interessant zu wissen ist, dass Versicherungsnehmer ihren Krankenstand zwar mitteilen, dabei jedoch nicht ihren kompletten Gesundheitszustand offenlegen müssen. Mitgeteilt werden muss lediglich, dass ein Krankenstand besteht und wie lange eine Genesung dauert, wenn dies absehbar ist. Welche Erkrankung konkret vorliegt, muss hingegen nicht beantwortet werden.
Als Arbeitnehmer besteht für die Zeit des Krankenstands erst einmal eine Entgeltfortzahlung. Die aktuellen Bezüge werden also während der Krankheit weiterhin ausbezahlt. Befindet sich die versicherte Person länger als sechs Wochen im Krankenstand, übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Lohnfortzahlung im Anschluss. Das Krankengeld wird jedoch nur zu einer bestimmten Höhe gezahlt.
Wichtig: PKV-Versicherte müssen für das Krankengeld im Rahmen ihres Tarifs vorsorgen oder dieses über einen Zusatzbaustein separat versichern.
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