Leistungsausschluss: Bestimmte Leistungen in der privaten Krankenversicherung nicht abgedeckt

Ist ein Leistungsausschluss vereinbart, werden durch Behandlungen dieser bestimmten Erkrankung entstehende Kosten von der PKV nicht erstattet. Dieser Leistungsausschluss ist im Vertrag eindeutig definiert. Ebenfalls ist es möglich, einen einmal vereinbarten Leistungsausschluss später wieder streichen zu lassen.
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Ist ein Leistungsausschluss vereinbart, werden durch Behandlungen dieser bestimmten Erkrankung entstehende Kosten von der PKV nicht erstattet. Dieser Leistungsausschluss ist im Vertrag eindeutig definiert. Ebenfalls ist es möglich, einen einmal vereinbarten Leistungsausschluss später wieder streichen zu lassen.

Nicht jeder Mensch, der in die private Krankenversicherung wechseln möchte, erfreut sich einer einwandfreien Gesundheit. Entsprechend kann es sein, dass die Antragsannahme nur unter besonderen Bedingungen möglich ist. Hierzu zählt etwa die Vereinbarung eines Risikozuschlags oder eines Leistungsausschlusses. Ein Grund hierfür ist eine Erkrankung oder Vorerkrankung des Antragstellers.

Als Risikofaktoren gelten etwa Migräne, Allergien wie Heuschnupfen, Schilddrüsenerkrankungen, Diabetes, Rückenbeschwerden, Übergewicht und einige andere. Besteht eine solche Erkrankung bei Antragsstellung, hat der Versicherer generell drei mögliche Entscheidungen zu treffen. Entweder wird der Antragsteller abgelehnt, es wird ein Risikozuschlag verlangt oder ein Leistungsausschluss vereinbart.

Bei Letztgenanntem wird für die bestimmte Erkrankung und deren Behandlung keine Kostenerstattung vorgenommen. Der Versicherer ist in diesem Fall also leistungsfrei. Bestehen Vorerkrankungen ist es interessant, mit einem Experten für die PKV zu sprechen. Denn während ein Versicherer einen Leistungsausschluss fordert, genügt einem anderen vielleicht „nur“ ein Risikozuschlag.

Hinweis: Ein einmal vereinbarter Leistungsausschluss muss nicht auf ewig ein Teil des Vertrags mit dem privaten Krankenversicherungsunternehmen sein. Wird der Grund für den Leistungsausschluss überwunden oder geheilt, kann eine Streichung schriftlich beantragt werden.

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