Für die Kostenerstattung in der gesetzlichen Krankenversicherung dient das Hilfsmittelverzeichnis. In diesem ist festgehalten, welche Dinge von der GKV erstattet werden können und welche nicht. Alle Arzneimittel, Hilfsmittel und Heilmittel, welche keine therapeutische Wirksamkeit nachweisen können oder unwirtschaftlich sind, landen auf der Negativliste, welche ebenfalls in das Hilfsmittelverzeichnis einfließt.
Verschreibt ein Arzt einem gesetzlich versicherten Mitglied nun ein Arzneimittel, so nutzt er nur solche, die er auch als Vertragsarzt mit der GKV abrechnen kann. In der Arzneimittel-Richtlinie findet er also zum einen Therapiehinweise sowie allgemeine Informationen über das Arzneimittel und wirkstoffgleiche Alternativen. Ebenfalls zeigt ihm die Negativlist, welche Arzneimittel eben nicht von der GKV erstattet werden.
Hinweis: Trotz Eintragung in der Negativlist gibt es Arzneimittel, welche unter besonderen Bedingungen von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Hierzu gehören etwa Mittel bei Entwicklungsstörungen für Kinder bis zum zwölften Lebensjahr sowie Jugendliche, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ebenfalls erstattungsfähig sind Medikamente, die in einer bestimmten Therapierichtung als Standard gelten.
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