Menschen, welche ihren permanenten Lebensmittelpunkt in Deutschland haben, müssen in der Pflegeversicherung versichert sein. Es besteht folglich eine Versicherungspflicht. Für Letztere gibt es auch in der PKV keine Ausnahme. Das bedeutet, dass gesetzlich Krankenversicherte sowie privat Krankenversicherte gleichermaßen im Rahmen der Pflegepflichtversicherung versichert sein müssen. Dabei gilt für PKV-Versicherten, dass die Pflegeversicherung der Krankenversicherung folgt. Besteht also eine private Krankenversicherung, wird ebenfalls die Pflegeversicherung über das private Versicherungsunternehmen sichergestellt.
Geregelt werden die Leistungen der Pflegepflichtversicherung im elften Sozialgesetzbuch. Diese sind zudem für alle Versicherten unabhängig ihres Einkommens gleich. Allerdings unterscheidet sich der Beitrag zur Pflegepflichtversicherung mitunter deutlich.
In der privaten Krankenversicherung wird die Regel befolgt, dass die „Pflege der Kranken“ folgt. Im Regelfall wird also die Pflegepflichtversicherung über das PKV-Unternehmen abgeschlossen, bei welchem bereits die Krankenversicherung besteht. Allerdings hat der Versicherungsnehmer hier ein Wahlrecht. Denn innerhalb der ersten sechs Monate ab Bestehen der Pflicht zum Beitritt in eine Pflegeversicherung hat er die Möglichkeit, diese ebenfalls bei einem anderen privaten Versicherer zu realisieren.
Hinweis: Wartezeiten als auch Leistungen der Pflegepflichtversicherung sind per Gesetz vorgeschrieben. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die versicherte Person in der GKV oder PKV versichert ist.
Allerdings werden die Beiträge in der privaten Pflegepflichtversicherung auf Basis des Anwartschaftsdeckungsprinzips berechnet. Hierbei werden etwa auch Altersrückstellungen gebildet. Zudem ist die Höhe des Beitrags nicht vom Einkommen abhängig, sondern vom individuellen Risiko. Allerdings besteht in der PKV mit Blick auf die private Pflegeversicherung unter bestimmten Umständen ein Kontrahierungszwang.
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