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Berechnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (Versicherungspflichtgrenze / JAEG 2026). Allgemeine JAEG: 77.400 Euro/Jahr. Besondere JAEG (vor 2003 PKV-versichert): 69.750 Euro/Jahr. Orientierungswert, keine Rechtsberatung.

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Häufige Fragen zur Versicherungspflichtgrenze

Gilt die Versicherungspflichtgrenze für das aktuelle oder das Vorjahreseinkommen?
Entscheidend ist das regelmäßige Jahresentgelt, das Sie voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr erzielen. Maßgeblich ist dabei das Bruttoarbeitsentgelt ohne einmalige Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Ihr Arbeitgeber prüft dies zu Beginn des Jahres und bei jeder dauerhaften Gehaltsänderung neu.
Was passiert, wenn mein Gehalt die Grenze nur knapp überschreitet?
Die Versicherungspflichtgrenze wirkt als harte Schwelle: Wer sie überschreitet, ist nicht mehr versicherungspflichtig. Allerdings gilt die Befreiung erst, wenn das Entgelt die Grenze auch im Folgejahr wieder übersteigt. Rutscht Ihr Gehalt dauerhaft darunter, kehrt die GKV-Pflicht zurück. Gerade bei variablen Gehaltsbestandteilen lohnt sich eine genaue Prüfung.
Gibt es eine zweite, niedrigere Grenze für langjährig PKV-Versicherte?
Ja. Wer bereits vor dem 31. Dezember 2002 privat versichert war, muss nur die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreiten. Diese liegt 2026 bei 69.750 Euro pro Jahr und entspricht damit der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Für alle anderen gilt die allgemeine JAEG von 77.400 Euro.