Kein Konto, sondern Kollektiv
Die Rückstellung wird individuell angespart, aber je Tarif-Jahrgang kollektiv verwendet. Auszahlen oder vererben lässt sie sich nicht. Ihr Wert liegt allein in dauerhaft gedämpften Beiträgen.
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SelbstständigeFreiberuflerMedizinerSteuerberaterRechtsanwälte & JuristenWas Sie über den Spartopf und seine Wechselfolgen wissen sollten.
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Wie läuft die Beratung ab? →Die private Krankenversicherung kalkuliert nach Art der Lebensversicherung (§ 146 VAG): Der Beitrag wird so berechnet, dass er über die gesamte Vertragslaufzeit konstant ausreichen würde, obwohl die Gesundheitskosten mit dem Alter steigen. In jungen Jahren zahlt der Versicherte deshalb mehr, als seine Behandlungen kosten. Dieser Überschuss, im Mittel ca. 30 Prozent des Beitrags, bildet die Altersrückstellung.
Im Alter wird der Topf planmäßig abgeschmolzen und gleicht die Differenz zwischen konstantem Beitrag und gestiegenen Kosten aus. Er senkt den Beitrag nicht, er verhindert, dass er den Kosten folgt.
Zusätzlich zum eingebauten Sparanteil erhebt der Versicherer den gesetzlichen Zuschlag von zehn Prozent nach § 149 VAG, vom Kalenderjahr nach Vollendung des 21. bis zum Kalenderjahr der Vollendung des 60. Lebensjahres. Diese Mittel sind zweckgebunden. Ab dem Alter von 65 verwendet sie der Versicherer, um Beitragsanpassungen abzumildern, ab 80 dürfen sie den Beitrag direkt senken.
Ab 60 entfällt der Zuschlag, der Zahlbeitrag sinkt also spürbar, bevor die Entlastungswirkung beginnt. Wie sich das im Gesamtbild des Ruhestands auswirkt, behandelt die Seite zur PKV im Alter.
Der Versicherer legt die Rückstellungen am Kapitalmarkt an und kalkuliert dafür mit einem vorsichtigen Rechnungszins: höchstens 3,5 Prozent in Altbeständen, im Neugeschäft seit Jahren deutlich niedriger und unternehmensindividuell festgelegt. Erwirtschaftet die Anlage mehr als den Rechnungszins, entsteht Überzins und davon müssen 90 Prozent über die Direktgutschrift den Versicherten zugutekommen (§ 150 VAG), als zusätzliche Rückstellung oder zur Beitragsentlastung im Alter.
Die vorsichtige Kalkulation ist gewollt: lieber leise Überschüsse verteilen als versprochene Zinsen verfehlen. Für Versicherte heißt das auch, dass die Qualität der Kapitalanlage eines Versicherers direkt auf die spätere Beitragsentwicklung wirkt, sichtbar in der Nettoverzinsung der Geschäftsberichte.
Die Wechselfolgen sind das praktisch wichtigste Kapitel:
| Szenario | Was mit den Altersrückstellungen passiert |
|---|---|
| Tarifwechsel im selben Haus (§ 204 VVG) | vollständige Mitnahme, auch in günstigere Tarife |
| Wechsel zu anderem Versicherer (Vertrag ab 2009) | nur der Übertragungswert in Höhe des Basistarif-Anteils wandert mit, der Rest bleibt beim Kollektiv |
| Wechsel zu anderem Versicherer (Vertrag vor 2009) | keine Mitnahme |
| Rückkehr in die gesetzliche Kasse | Totalverlust, das Guthaben fällt an das Kollektiv |
| Anwartschaftsversicherung | konserviert das Angesparte während gesetzlicher Pflicht oder Auslandszeit |
Daraus folgt die wichtigste Faustregel der Bestandsberatung: Je länger ein Vertrag läuft, desto teurer wird der externe Wechsel und desto wertvoller der interne. In Zusatzversicherungen sind Altersrückstellungen übrigens möglich, aber nicht vorgeschrieben. Tarife ohne Rückstellungen starten günstiger und steigen dafür im Alter stärker.
Je jünger der Versicherungsnehmer ist, desto niedriger ist der Anteil der Rücklagen. Je älter er ist, desto höher sind sie folglich, schließlich verbleibt ihm weniger Zeit, um Altersrückstellungen zu bilden.
Um die Altersrückstellungen zu berechnen, kommen verschiedene Faktoren zum Tragen und die Kalkulation ist versicherungsmathematisch äußerst anspruchsvoll. Die Basis bilden die aktuellen Gesundheitskosten. Zudem gelten diverse gesetzliche Vorschriften, etwa das Versicherungsvertragsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz und die Krankenversicherungsaufsichtsverordnung. Der genaue Sparanteil, der in die Rückstellungen fließt, ist unterschiedlich und selten einheitlich.
Einige Missverständnisse begegnen uns immer wieder. Eine Auszahlung der Rückstellungen gibt es nicht, auch nicht bei Kündigung oder im Todesfall. Das System funktioniert nur, weil das Kollektiv das Langlebigkeitsrisiko teilt. Ein festes Entspar-Alter existiert ebenfalls nicht: Wann der Topf rechnerisch einspringt, ergibt sich aus der Kalkulation des Tarifs, nicht aus einem Stichtag. Und der niedrigere Beitrag der ersten Jahre ist kein Verbrauch der Rückstellung, sondern schlicht die Phase, in der sie aufgebaut wird.
Richtig ist der nüchterne Kern: Die Rückstellung hält den Beitrag nicht konstant, sie dämpft den Anstieg und das umso besser, je früher der Vertrag begann.
In unserer Beratung ist die Altersrückstellung das Thema mit der größten Lücke zwischen Bauchgefühl und Mechanik. Die einen halten sie für ein persönliches Sparkonto, die anderen für eine Blackbox des Versicherers. Beides führt zu teuren Fehlentscheidungen, vor allem bei Wechseln.
Wir empfehlen, vor jeder Wechsel-Entscheidung die eigene Rückstellung und den Übertragungswert schriftlich beim Versicherer zu erfragen. Erst mit diesen zwei Zahlen lässt sich ein Anbieterwechsel ehrlich gegen den internen Tarifwechsel rechnen. In den meisten Bestandsfällen gewinnt der interne Weg, genau wegen des Spartopfs, um den es hier geht.
Viele Versicherer weisen den Wert in der jährlichen Standmitteilung aus, ansonsten genügt eine formlose Anfrage. Beim Wechsel-Gedanken zusätzlich den Übertragungswert erfragen, denn nur er würde tatsächlich mitwandern.
Nein. Das Guthaben fällt an das Versichertenkollektiv. Genau diese Vererbung zugunsten der Übrigen ist Teil der Kalkulation und hält die Beiträge aller stabil. Wer Hinterbliebene absichern will, braucht dafür andere Instrumente.
Teilweise. Gesetzlich vorgeschrieben sind sie nur in der Vollversicherung. Zusatztarife gibt es in beiden Varianten: mit Rückstellung stabiler und teurer, ohne Rückstellung günstiger, mit stärkeren Anpassungen im Alter. Welcher Typ vorliegt, steht in den Tarifbedingungen.