Die ordentliche Kündigung einer privaten Krankenversicherung richtet sich je nach Versicherer entweder nach dem Kalenderjahr oder nach dem individuellen Versicherungsjahr des Vertrags. Zu beachten ist außerdem die Mindestvertragsdauer, die je nach Gesellschaft ein oder zwei Jahre beträgt.
Bei vielen Gesellschaften ist eine ordentliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende möglich. In diesem Fall muss die Kündigung spätestens am 30. September beim Versicherer eingegangen sein, damit der Vertrag zum 31. Dezember beendet werden kann.
Es gibt jedoch auch Tarife, bei denen nicht das Kalenderjahr, sondern das individuelle Versicherungsjahr maßgeblich ist. Dieses orientiert sich am vertraglich vereinbarten Versicherungsbeginn. Beginnt ein Vertrag beispielsweise am 1. Juli, läuft das Versicherungsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres. Die Kündigung müsste dann spätestens am 31. März beim Versicherer eingehen.
Entscheidend ist immer der tatsächliche Zugang der Kündigung beim Versicherer, nicht das Datum des Absendens. Als Form genügt die Textform, also Brief, E-Mail oder Fax. Praktisch empfiehlt sich das Einschreiben mit Rückschein, um den Eingang nachweisbar zu dokumentieren.