Expertentipps

Die wichtigsten Punkte zur Kündigung der privaten Krankenversicherung auf einen Blick.

01

Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung läuft mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres oder Kalenderjahres. Das Versicherungsjahr entspricht nicht zwingend dem Kalenderjahr, es beginnt mit dem Datum des Vertragsabschlusses.

02

Sonderkündigung nach Beitragserhöhung

Erhöht der Versicherer den Beitrag oder kürzt er Leistungen, gilt eine Frist von zwei Monaten ab Zugang der schriftlichen Mitteilung. Die Kündigung wirkt zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung.

03

Anschlussversicherung ist Pflicht

Der Nachweis über die Aufnahme in die GKV oder einen neuen privaten Vertrag muss bei der Kündigung vorliegen. Ohne ihn ist die Kündigung nach § 205 Abs. 6 VVG unwirksam und der Vertrag läuft weiter.

04

Erst den internen Tarifwechsel prüfen

Wir empfehlen, vor jeder Kündigung den Tarifwechsel beim eigenen Versicherer nach § 204 VVG zu prüfen. Die Alterungsrückstellungen bleiben dann vollständig erhalten, beim Anbieterwechsel nur teilweise.

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05

Kündigung richtig einreichen

Wir empfehlen, die Kündigung erst nach der schriftlichen Bestätigung der GKV-Aufnahme oder des neuen Vertrags einzureichen und den Nachweis beizulegen. Das Einschreiben mit Rückschein ist nicht vorgeschrieben, dokumentiert den Eingang aber zuverlässig.

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Bitte vor dem Versand individuell prüfen und anpassen, maßgeblich sind immer Ihre eigenen Vertragsdaten und Fristen.

Kündigung der privaten Krankenversicherung: die Details

Welche Frist gilt für die ordentliche Kündigung?

Die ordentliche Kündigung einer privaten Krankenversicherung richtet sich je nach Versicherer entweder nach dem Kalenderjahr oder nach dem individuellen Versicherungsjahr des Vertrags. Zu beachten ist außerdem die Mindestvertragsdauer, die je nach Gesellschaft ein oder zwei Jahre beträgt.

Bei vielen Gesellschaften ist eine ordentliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende möglich. In diesem Fall muss die Kündigung spätestens am 30. September beim Versicherer eingegangen sein, damit der Vertrag zum 31. Dezember beendet werden kann.

Es gibt jedoch auch Tarife, bei denen nicht das Kalenderjahr, sondern das individuelle Versicherungsjahr maßgeblich ist. Dieses orientiert sich am vertraglich vereinbarten Versicherungsbeginn. Beginnt ein Vertrag beispielsweise am 1. Juli, läuft das Versicherungsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres. Die Kündigung müsste dann spätestens am 31. März beim Versicherer eingehen.

Entscheidend ist immer der tatsächliche Zugang der Kündigung beim Versicherer, nicht das Datum des Absendens. Als Form genügt die Textform, also Brief, E-Mail oder Fax. Praktisch empfiehlt sich das Einschreiben mit Rückschein, um den Eingang nachweisbar zu dokumentieren.

Welche Kündigungsregeln gelten bei den einzelnen Gesellschaften?

Die Regeln unterscheiden sich in der Mindestvertragsdauer und darin, ob das Kalenderjahr oder das individuelle Versicherungsjahr maßgeblich ist. Die folgende Übersicht fasst gängige Gesellschaften zusammen, im Zweifel gelten die jeweiligen Versicherungsbedingungen.

GesellschaftMindestvertragsdauerKündigungsregel
Advigon1 JahrKalenderjahr
Allianz2 JahreKalenderjahr
Alte Oldenburger2 JahreVersicherungsjahr
ARAG2 JahreKalenderjahr
AXA2 JahreKalenderjahr
Barmenia2 JahreVersicherungsjahr
Bay. Beamten KK2 JahreVersicherungsjahr, bei Verbundtarifen mit UKV Kalenderjahr
Central2 JahreKalenderjahr
Concordia2 JahreKalenderjahr
Continentale1 JahrVersicherungsjahr, bei alten Mannheimer-Tarifen Kalenderjahr
DBV (NL der AXA)2 JahreKalenderjahr
Debeka1 JahrVersicherungsjahr
Deutscher Ring2 JahreKalenderjahr
DEVK1 JahrKalenderjahr
die Bayerische1 JahrVersicherungsjahr
DKV2 JahreKalenderjahr
Dt. Familienvers.0 Jahretäglich kündbar
ERGO Direkt0 Jahrefristlos zum Ende eines Monats
Gothaer2 JahreKalenderjahr
Hallesche2 JahreVersicherungsjahr
HanseMerkur2 JahreKalenderjahr
HUK-Coburg1 JahrKalenderjahr
Inter1 JahrVersicherungsjahr
Janitos2 JahreVersicherungsjahr
LKH2 JahreKalenderjahr
LVM2 JahreKalenderjahr
Mecklenburgische1 JahrKalenderjahr
Münchener Verein2 JahreKalenderjahr
Nürnberger2 JahreKalenderjahr
PAX-Familienfürsorge2 JahreKalenderjahr
Provinzial2 JahreKalenderjahr
R+V2 JahreKalenderjahr
SDK2 JahreKündigung zum 30. Juni
Signal2 JahreVersicherungsjahr, bei Verbundtarifen mit Deutscher Ring Kalenderjahr
Stuttgarter1 JahrVersicherungsjahr
Union2 JahreKalenderjahr
Universa2 JahreVersicherungsjahr
Württembergische2 JahreKalenderjahr

Einige Gesellschaften haben Sonderregeln. Die Deutsche Familienversicherung ist ohne Mindestvertragsdauer täglich kündbar, ERGO Direkt ist ohne Mindestvertragsdauer fristlos zum Ende eines Monats kündbar.

Wie funktioniert das Sonderkündigungsrecht nach einer Beitragserhöhung?

Das Sonderkündigungsrecht nach § 205 Abs. 4 VVG greift bei jeder Beitragserhöhung durch den Versicherer, unabhängig von der Höhe. Auch eine Leistungsminderung löst es aus.

Die Frist beträgt zwei Monate ab dem Zugang der schriftlichen Mitteilung. Die Kündigung wird zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung wirksam. Sie kann rückwirkend greifen, wenn die Frist erst nach dem Datum der Erhöhung abläuft. Auch beim Sonderkündigungsrecht muss die Anschlussversicherung nachgewiesen werden.

Warum ist die Anschlussversicherung Pflicht?

Die Pflicht zur Anschlussversicherung ist in § 193 VVG und § 205 Abs. 6 VVG verankert. Wer die private Krankenversicherung kündigt, ohne eine Anschlussversicherung nachzuweisen, dessen Kündigung ist unwirksam.

Für den Anschluss gibt es mehrere Wege. Möglich sind die Aufnahme in die GKV als Pflichtversicherter, etwa für Angestellte unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze, die freiwillige gesetzliche Versicherung, die Familienversicherung über einen gesetzlich versicherten Partner oder ein neuer Vertrag bei einem anderen privaten Versicherer. Die Bestätigung der GKV-Aufnahme oder die Police des neuen Vertrags gehört der Kündigung beigelegt.

Welche Optionen sollte ich vor der Kündigung prüfen?

Aus über 5.000 Gesundheitsprüfungen und Beratungsgesprächen, die wir begleitet haben, ergibt sich ein klares Muster. Die Kündigung der privaten Krankenversicherung wird oft vorschnell erwogen. Wir empfehlen, vorher die Alternativen gegeneinander abzuwägen. Der interne Tarifwechsel nach § 204 VVG erhält die Alterungsrückstellungen vollständig, der Anbieterwechsel überträgt sie nur anteilig und die Rückkehr in die GKV kommt bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze infrage.

Bei drohender Insolvenz des Versicherers ist die Kündigung mit Wechsel zu einem anderen Versicherer zeitkritisch und strategisch richtig. Besteht die Option einer Rückkehr in die GKV, sollte sie frühzeitig vor dem 55. Lebensjahr geprüft werden, da sie danach in der Regel entfällt.

Was passiert mit der Alterungsrückstellung, wenn ich die PKV kündige?

Die Alterungsrückstellung verfällt bei einer einfachen Kündigung ohne Anbieterwechsel vollständig. Bei einem Wechsel zu einem anderen privaten Versicherer wird nur der Anteil des Basistarifs übertragen und das auch nur für Verträge ab 2009. Beim internen Tarifwechsel nach § 204 VVG bleibt sie vollständig erhalten.

Wie berechne ich das Ende meines Versicherungsjahres?

Das Versicherungsjahr beginnt mit dem Datum des Vertragsabschlusses, nicht am 1. Januar. Das genaue Datum steht in der Versicherungspolice unter dem Stichwort Versicherungsbeginn. Für die ordentliche Kündigung muss das Schreiben drei Monate vor dem Jahrestag des Vertragsbeginns beim Versicherer eingegangen sein.

Kann eine bereits abgesandte Kündigung zurückgezogen werden?

Grundsätzlich ja, wenn der Versicherer zustimmt. Einen Rechtsanspruch auf Rücknahme gibt es nicht. Hat der Versicherer die Kündigung bereits bestätigt, kann er die Rücknahme ablehnen. Viele Versicherer zeigen sich kulant, wenn der Rückzug vor dem Wirksamkeitsdatum schriftlich beantragt wird.

Was passiert, wenn ich kündige, bevor ich eine Anschlussversicherung habe?

Die Kündigung ist nach § 205 Abs. 6 VVG unwirksam und der Vertrag läuft automatisch weiter. Der Versicherte bleibt versichert und beitragspflichtig. Wirksam wird die Kündigung erst, wenn der Nachweis der Anschlussversicherung nachgereicht wird.

Entstehen Kosten oder Stornogebühren bei der Kündigung?

Nein. Die Kündigung durch den Versicherten ist kostenfrei, weder Storno- noch Bearbeitungsgebühren sind zulässig. Bei einer Sonderkündigung wegen Beitragserhöhung, die rückwirkend wirkt, können zu viel gezahlte Beiträge erstattet werden.

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