Expertentipps

Die wichtigsten Punkte zur freiwilligen gesetzlichen Versicherung auf einen Blick.

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Wer betroffen ist

Selbstständige, Angestellte über der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 Euro, Beamte, Studierende nach dem studentischen Schutz und Rentner ohne Pflichtmitgliedschaft können freiwillig in der gesetzlichen Kasse bleiben. Jede Gruppe hat eigene Eintritts- und Kündigungsregeln.

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Beitrag auf das Gesamteinkommen

Die gesetzliche Kasse bemisst den Beitrag nach § 240 SGB V auf alle Einkunftsarten bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 69.750 Euro im Jahr. Für Selbstständige gilt eine Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 Euro im Monat.

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Unser Rat an Selbstständige

Wir empfehlen Selbstständigen, vor dem Eintritt in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung ehrlich über die gesamte Versicherungszeit zu rechnen. Bei stabil hohem Einkommen erreicht man schnell den Höchstbeitrag, während die private Krankenversicherung einkommensunabhängig kalkuliert.

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Höchst- und Mindestbeitrag

Der allgemeine Höchstbeitrag liegt 2026 bei 1.229,35 Euro, für kinderlose Selbstständige bei 1.261,32 Euro und mit Kind bei 1.226,44 Euro. Der Mindestbeitrag beträgt 278 Euro mit Anspruch auf Krankengeld oder 270,26 Euro ohne.

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Achtzehn Monate Bindung

Nach dem Eintritt in die freiwillige Mitgliedschaft gilt eine Mindestbindung von 18 Monaten. Früher heraus kommt nur, wessen Kasse den Zusatzbeitrag erhöht.

Vergleich: freiwillige gesetzliche Kasse und private Krankenversicherung

KriteriumGesetzlich (GKV)Privat (PKV)
BeitragsbemessungAuf alle Einkunftsarten bis zur Bemessungsgrenze von 69.750 Euro.Nach Tarif, Eintrittsalter und Gesundheit.
Höchstbeitrag 20261.229,35 Euro, kinderlose Selbstständige 1.261,32 Euro.Tarifabhängig, keine Beitragsobergrenze.
Mindestbeitrag278 Euro mit Anspruch auf Krankengeld.Tarifabhängig.
FamilieAngehörige ohne eigenes Einkommen kostenlos mitversichert.Jede Person zahlt einen eigenen Beitrag.
ArbeitgeberzuschussBis zur Hälfte des rechnerischen Höchstbeitrags.Gedeckelt bei 508,59 Euro.

Freiwillig gesetzlich versichert: die Details

Was bedeutet freiwillig gesetzlich versichert?

Freiwillig gesetzlich versichert bedeutet die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne gesetzliche Pflicht. Wer keinen der Pflichttatbestände des SGB V erfüllt, scheidet zunächst aus der Versicherungspflicht aus und kann sich nach § 9 SGB V freiwillig weiterversichern, sofern zuvor eine gesetzliche Mitgliedschaft bestanden hat.

Endet eine Pflichtmitgliedschaft, greift die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V. Die Mitgliedschaft läuft dann automatisch als freiwillige Versicherung weiter, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen aktiv widersprochen wird.

Freiwillig Versicherte tragen mehr Eigenverantwortung als Pflichtmitglieder, vor allem bei der vollständigen Meldung ihrer Einkünfte an die Krankenkasse.

Wer kann freiwillig gesetzlich versichert sein?

Eine freiwillige gesetzliche Mitgliedschaft kommt für mehrere Gruppen in Frage, jeweils mit eigenem Auslöser.

Angestellte werden versicherungsfrei, sobald ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 Euro übersteigt. Danach können sie in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben oder in die private Krankenversicherung wechseln. Selbstständige erfüllen in der Regel keinen Pflichttatbestand und haben die freie Wahl zwischen beiden Systemen. Beamte sind meist versicherungsfrei und tragen einen freiwilligen Beitrag oft ohne Arbeitgeberanteil selbst, weshalb für sie die private Krankenversicherung über die Beihilfe meist der günstigere Weg ist.

Bei Studierenden endet mit dem 25. Lebensjahr häufig die beitragsfreie Familienversicherung, danach folgt der studentische Pflichtschutz längstens bis zum 30. Lebensjahr und erst anschließend die freiwillige Mitgliedschaft. Rentner bleiben freiwillig versichert, wenn sie die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllen, also die sogenannte Neunzehntel-Regelung in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens verfehlen.

Wie berechnet sich der Beitrag in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung?

Bei freiwillig Versicherten fließen alle Einkunftsarten in die Beitragsberechnung ein. Neben dem Arbeitseinkommen zählen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalerträge. Die Obergrenze bildet die Beitragsbemessungsgrenze von 69.750 Euro im Jahr, das entspricht 5.812,50 Euro im Monat. Nach unten greift die Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 Euro im Monat, auf die Selbstständige auch dann Beiträge zahlen, wenn ihr tatsächliches Einkommen darunter liegt.

Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag, der ermäßigte Satz ohne diesen Anspruch 14,0 Prozent, hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag von durchschnittlich 2,9 Prozent.

Ein Stolperstein bleibt für Selbstständige die vollständige Erfassung der Einkünfte. Wir empfehlen, vor dem Eintritt alle Einkommensquellen aus Selbstständigkeit, Vermietung und Kapital zusammenzurechnen. Oft erreicht das Gesamteinkommen den Höchstbeitrag, was den vermeintlichen Vorteil gegenüber der privaten Krankenversicherung deutlich relativiert.

Wie hoch sind Höchstbeitrag und Mindestbeitrag?

Die Beitragsspanne ist erheblich. Wer das Einkommensmaximum ausschöpft, zahlt einen Krankenversicherungsanteil von 1.017,19 Euro im Monat inklusive durchschnittlichem Zusatzbeitrag.

FallMonatlicher Beitrag
Allgemeiner Höchstbeitrag1.229,35 Euro
Selbstständige mit Kind (Pflege 3,6 Prozent)1.226,44 Euro
Kinderlose Selbstständige (Pflege 4,2 Prozent)1.261,32 Euro
Mindestbeitrag mit Anspruch auf Krankengeld278 Euro
Mindestbeitrag ohne Anspruch auf Krankengeld270,26 Euro

Wer als freiwilliges Mitglied automatisch wenig zu zahlen glaubt, sollte beide Grenzen kennen.

Wie kündige oder wechsle ich die freiwillige Mitgliedschaft?

Nach dem Eintritt in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung gilt eine Mindestbindung von 18 Monaten. Wer früher wechseln möchte, braucht einen besonderen Grund. Das Sonderkündigungsrecht greift, sobald die Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag erhöht. Ein Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse ist nach zwölf Monaten Mitgliedschaft möglich.

Der Wechsel in die private Krankenversicherung setzt die gesetzlichen Voraussetzungen voraus, allen voran die Versicherungsfreiheit. Die achtzehnmonatige Bindungsfrist greift bei einem Wechsel in die private Krankenversicherung nicht. Den Rückweg sollte man früh bedenken, denn ab einem Alter von 55 Jahren ist die Rückkehr in die gesetzliche Versicherung in vielen Fällen versperrt.

Was sehen wir in der Beratung?

Wir haben über 5.000 Gesundheitsprüfungen begleitet. Die häufigste Frage von Selbstständigen lautet, ob sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben oder in die private Krankenversicherung wechseln sollen. Die Antwort hängt von Einkommenshöhe, Familiengröße, Gesundheitszustand und langfristiger Lebensplanung ab.

Wir empfehlen Selbstständigen mit einem Einkommen über 60.000 Euro im Jahr und ohne mitversicherte Familie eine ernsthafte Prüfung der privaten Krankenversicherung. Auf diesem Einkommensniveau wird der gesetzliche Höchstbeitrag erreicht. Bei guter Gesundheit bietet ein privater Tarif oft mehr Leistung für einen vergleichbaren Beitrag.

Zählen Mieteinnahmen und Kapitalerträge zum beitragspflichtigen Einkommen?

Ja, bei freiwillig Versicherten. Anders als Pflichtmitglieder, die nur auf ihr Arbeitseinkommen Beiträge zahlen, werden bei freiwilliger Mitgliedschaft alle Einkunftsarten bis zur Beitragsbemessungsgrenze zusammengerechnet. Das kann den monatlichen Beitrag deutlich erhöhen.

Wie weise ich als Selbstständiger mein Einkommen gegenüber der Krankenkasse nach?

Die Krankenkasse verlangt in der Regel den aktuellen Einkommensteuerbescheid. Liegt noch kein Bescheid vor, rechnet sie vorläufig auf Basis einer Einkommenserklärung ab und korrigiert den Beitrag nach Vorlage des Bescheids rückwirkend.

Bleiben Rentner freiwillig gesetzlich versichert?

Das hängt von der Vorversicherungszeit ab. Wer die Neunzehntel-Regelung in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens nicht erfüllt, fällt nicht in die Krankenversicherung der Rentner und bleibt freiwillig versichert. Dann können auch Miet- und Kapitaleinkünfte beitragspflichtig sein.

Wie lange bin ich an die freiwillige Mitgliedschaft gebunden?

18 Monate nach dem Eintritt. Ein vorzeitiges Sonderkündigungsrecht entsteht, sobald die Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag erhöht. Diese Regelung gilt nicht bei einem Wechsel in die private Krankenversicherung, sondern nur bei einem Wechsel innerhalb der gesetzlichen Krankenkassen.

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