Kein gemeinsames Register in der PKV
Die privaten Krankenversicherer speichern Ablehnungen in eigenen Systemen, nicht in einer gemeinsamen Datenbank. Eine Ablehnung bei einem Versicherer ist keine Ablehnung beim nächsten.
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SelbstständigeFreiberuflerMedizinerSteuerberaterRechtsanwälte & JuristenDie wichtigsten Punkte für den Umgang mit einer PKV-Ablehnung auf einen Blick.
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Wie läuft die Beratung ab? →Nach einer Ablehnung stehen mehrere Wege offen. Welcher passt, hängt vom Grund der Ablehnung, vom Gesundheitszustand und von der persönlichen Situation ab:
Alle diese Wege setzen voraus, dass die Vorerkrankungen vollständig und korrekt nach § 19 VVG angegeben wurden. Spielen fehlerhafte Angaben bei der Ablehnung eine Rolle, ist eine rechtliche Klärung sinnvoll.
In der Kfz- und Hausratversicherung nutzen Versicherer das Hinweis- und Informationssystem (HIS) des GDV zur Betrugsprävention. Wer dort auffällt, wird branchenweit vermerkt. Die privaten Krankenversicherer sind an dieses System nicht angeschlossen. Gesundheitsdaten werden intern beim jeweiligen Versicherer gespeichert und unterliegen dem Datenschutz.
Einige Versicherer arbeiten mit spezialisierten Dienstleistern wie MEDICPROOF zusammen, die medizinische Risikoprüfungen übernehmen. Das Ergebnis bleibt beim beauftragenden Versicherer und ist für andere Anbieter nicht einsehbar.
Die praktische Folge: Eine Ablehnung bei einem Versicherer bedeutet nicht, dass der nächste dieselbe Entscheidung trifft. Die Risikobewertung ist nicht harmonisiert, manche Anbieter haben deutlich engere Zeichnungsrichtlinien als andere. Deshalb ist die anonyme Voranfrage über einen Makler, der mehrere Anbieter gleichzeitig prüft, der direkte Weg zur Übersicht.
Einige Vorerkrankungen führen in den allermeisten Fällen direkt zu einer Ablehnung. Bei vielen lässt sich mit guten Unterlagen dennoch eine Chance wahren:
Als praktisch nicht versicherbar gelten zudem unter anderem:
Der Basistarif nach § 152 VAG ist eine gesetzliche Sicherung für Menschen, die aus anderen Tarifen herausfallen oder nicht aufgenommen werden. Jeder zugelassene private Krankenversicherer ist zur Aufnahme verpflichtet, der Anspruch besteht unabhängig vom Gesundheitszustand.
Der Beitrag entspricht höchstens dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung, 2026 rund 1.017,18 € im Monat. Bei Hilfebedürftigkeit kann er weiter sinken. Die Leistungen sind gesetzlich festgelegt und entsprechen in etwa dem Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung, ohne die Wahlleistungen regulärer Tarife.
Der Basistarif hat einen klaren Vorteil: die garantierte Versicherbarkeit. Wer aus gesundheitlichen Gründen keinen regulären Tarif erhält, sollte ihn als Option kennen.
Aus mehr als 5.000 Gesundheitsprüfungen sehen wir: Ein erheblicher Teil der Ablehnungen geht auf ungenaue Formulierungen in den Gesundheitsangaben zurück, nicht auf tatsächliche Unversicherbarkeit. Viele Antragsteller beschreiben Vorerkrankungen unpräzise oder nennen Diagnosen, die der behandelnde Arzt so gar nicht gestellt hat.
Wir empfehlen, vor jedem weiteren Versuch die ursprüngliche Begründung der Ablehnung schriftlich anzufordern und die eigene Krankenakte beim Hausarzt einzusehen. So lässt sich klären, ob die Ablehnung medizinisch eindeutig begründet ist oder auf einer formalen Ungenauigkeit beruht.
Erhebt der Versicherer einen Vorwurf nach § 19 VVG, behauptet also, relevante Vorerkrankungen seien verschwiegen oder falsch angegeben worden, ist eine rechtliche Beratung sinnvoll. Die Folgen einer solchen Feststellung können erheblich sein.
Bei mehreren Ablehnungen durch verschiedene Anbieter empfiehlt sich eine vollständige Risikoklärung vor dem nächsten Antrag. Dann ist auch der Basistarif als sichere Option einzubeziehen, selbst wenn er bei den Leistungen hinter regulären Tarifen zurückbleibt.
Ja. Die Anzeigepflicht nach § 19 VVG gilt auch für frühere Ablehnungen. Wer eine Ablehnung verschweigt, riskiert später eine Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung. Die korrekte Angabe gilt auch bei der anonymen Risikovoranfrage über einen Makler.
Es gibt keine gesetzlich festgelegte Frist. Die meisten Versicherer speichern interne Ablehnungsdaten mehrere Jahre. Da es kein gemeinsames Register gibt, betrifft die Speicherung nur den ablehnenden Versicherer, nicht die Branche.
Grundsätzlich ja, aber frühestens nach einem Jahr und nur bei nachweislich geänderter gesundheitlicher Situation. Manche Versicherer haben interne Sperrfristen. Sinnvoller ist es, zunächst über die anonyme Risikovoranfrage andere Anbieter zu prüfen.
Beamte mit Beihilfeanspruch schließen einen ergänzenden Beihilfetarif ab. Im Basistarif sinkt der Beitrag entsprechend dem Beihilfesatz. Der Eigenanteil liegt deutlich unter dem vollen Beitrag von rund 1.017,18 € im Monat.
Wenn der Versicherer einen Vorwurf nach § 19 VVG erhebt, ist eine rechtliche Beratung sinnvoll, weil die Folgen erheblich sein können. Bei einer regulären Ablehnung ohne Vorwurf ist die Beratung durch einen Makler der erste Schritt.