Kein gemeinsames Register in der PKV
Die privaten Krankenversicherer speichern Ablehnungen in eigenen Systemen, nicht in einer gemeinsamen Datenbank. Eine Ablehnung bei einem Versicherer ist keine Ablehnung beim nächsten.
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SelbstständigeFreiberuflerMedizinerSteuerberaterRechtsanwälte & JuristenDie wichtigsten Punkte für den Umgang mit einer PKV-Ablehnung auf einen Blick.
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Wie läuft die Beratung ab? →Meist Aufnahme zum Normaltarif, weil die Verletzung ausgeheilt ist und kein Folgerisiko bleibt.
Meist Normaltarif, da ausgeheilt und ohne Folgerisiko.
Meist Normaltarif. Bestehen noch Beschwerden, ist ein Risikozuschlag möglich.
Meist Normaltarif. Bei wiederholten Episoden ist ein Risikozuschlag möglich.
Leichte, gut kontrollierte Allergien zählen meist zur unkritischen Kategorie und werden oft ohne Auflage angenommen.
Folgenlos verheilt eher ein Risikozuschlag, nach langer Beschwerdefreiheit auch Normaltarif. Bei laufender Behandlung ist ein Leistungsausschluss möglich.
Nicht ersetzte Zähne führen häufig zu einem Zuschlag oder einem Leistungsausschluss im Zahnbereich. Ersetzte Zähne sind meist unproblematisch.
Während einer laufenden Behandlung greift meist ein Ausschluss, danach ist die reguläre Aufnahme möglich.
Ein Risikozuschlag ist wahrscheinlicher als der Normaltarif, bei aktiver Behandlung ist auch ein Ausschluss möglich.
Manifeste chronische Diagnosen führen eher zu einem Risikozuschlag als zur Aufnahme zum Normaltarif. Schwere Verläufe können zur Ablehnung führen.
Laufende oder gerade beendete psychologische Behandlungen führen meist zur Ablehnung. Ein Leistungsausschluss steht dann gar nicht zur Wahl.
Eine reguläre Aufnahme ist meist nicht möglich. Ein Leistungsausschluss ist dann keine Option, weil der Vertrag gar nicht zustande kommt.
Viele Versicherer nehmen Asthma mit einem Risikozuschlag an. Einzelne Anbieter versichern Asthma nicht und schließen es aus. Eine Ablehnung ist eher selten.
Gut eingestellter Bluthochdruck wird meist mit einem Risikozuschlag angenommen. Hohe Werte, mehrere Medikamente oder Folgeschäden am Herz-Kreislauf-System verschieben die Bewertung deutlich nach unten.
Eine medikamentös gut eingestellte Unterfunktion wird häufig mit einem moderaten Risikozuschlag angenommen. Einzelne Versicherer bewerten sie milder als andere.
Endometriose führt häufig zu einem Leistungsausschluss für den gynäkologischen Bereich oder zu einem Risikozuschlag. Bei aktiver Behandlung fällt die Bewertung strenger aus.
Leichte Verläufe werden oft mit einem Zuschlag angenommen. Bei regelmäßiger Behandlung mit Cortison oder modernen Wirkstoffen ist ein Ausschluss für Hauterkrankungen wahrscheinlich.
Leichte Akne bleibt meist folgenlos. Behandlungsbedürftige Verläufe, besonders mit verschreibungspflichtiger Medikation, führen häufig zu einem Zuschlag oder einem Ausschluss für den Hautbereich.
Ein einmaliges, folgenlos ausgeheiltes Ereignis ist oft nur ein Zuschlag. Wiederholte Steine führen häufig zu einem Leistungsausschluss für die Harnwege.
Eine reguläre Aufnahme ist meist nicht möglich. Der Verlauf und der Abstand zur Behandlung sind entscheidend.
Diese Diagnosen zählen zu den häufigen Ablehnungsgründen. Ein Ausschluss einzelner Leistungen ersetzt die reguläre Aufnahme dann nicht.
Chronische Darmerkrankungen zählen zu den häufigen Ablehnungsgründen, die Bewertung schwankt jedoch je Versicherer.
Eine dokumentierte ADHS-Diagnose führt bei den meisten Versicherern zur Ablehnung, besonders bei laufender Medikation. Ein Leistungsausschluss steht dann gar nicht zur Wahl.
Eine behandelte Schlafapnoe führt meist zur Ablehnung, vor allem bei nächtlicher Beatmung. Einzelne Versicherer prüfen leichte Formen individuell.
Angaben zum Konsum von Drogen führen in der Regel zur Ablehnung. Entscheidend ist der zeitliche Abstand zum letzten Konsum.
Typische Tendenz aus über 5.000 begleiteten Gesundheitsprüfungen. Das ist keine Zusage. Verbindlich klärt sich Ihr Fall nur über eine anonyme Voranfrage bei mehreren Versicherern.
Nach einer Ablehnung stehen mehrere Wege offen. Welcher passt, hängt vom Grund der Ablehnung, vom Gesundheitszustand und von der persönlichen Situation ab:
Alle diese Wege setzen voraus, dass die Vorerkrankungen vollständig und korrekt nach § 19 VVG angegeben wurden. Spielen fehlerhafte Angaben bei der Ablehnung eine Rolle, ist eine rechtliche Klärung sinnvoll.
In der Kfz- und Hausratversicherung nutzen Versicherer das Hinweis- und Informationssystem (HIS) des GDV zur Betrugsprävention. Wer dort auffällt, wird branchenweit vermerkt. Die privaten Krankenversicherer sind an dieses System nicht angeschlossen. Gesundheitsdaten werden intern beim jeweiligen Versicherer gespeichert und unterliegen dem Datenschutz.
Einige Versicherer arbeiten mit spezialisierten Dienstleistern wie MEDICPROOF zusammen, die medizinische Risikoprüfungen übernehmen. Das Ergebnis bleibt beim beauftragenden Versicherer und ist für andere Anbieter nicht einsehbar.
Die praktische Folge: Eine Ablehnung bei einem Versicherer bedeutet nicht, dass der nächste dieselbe Entscheidung trifft. Die Risikobewertung ist nicht harmonisiert, manche Anbieter haben deutlich engere Zeichnungsrichtlinien als andere. Deshalb ist die anonyme Voranfrage über einen Makler, der mehrere Anbieter gleichzeitig prüft, der direkte Weg zur Übersicht.
Einige Vorerkrankungen führen in den allermeisten Fällen direkt zu einer Ablehnung. Bei vielen lässt sich mit guten Unterlagen dennoch eine Chance wahren:
Als praktisch nicht versicherbar gelten zudem unter anderem:
Der Basistarif nach § 152 VAG ist eine gesetzliche Sicherung für Menschen, die aus anderen Tarifen herausfallen oder nicht aufgenommen werden. Jeder zugelassene private Krankenversicherer ist zur Aufnahme verpflichtet, der Anspruch besteht unabhängig vom Gesundheitszustand.
Der Beitrag entspricht höchstens dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung, 2026 rund 1.017,18 € im Monat. Bei Hilfebedürftigkeit kann er weiter sinken. Die Leistungen sind gesetzlich festgelegt und entsprechen in etwa dem Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung, ohne die Wahlleistungen regulärer Tarife.
Der Basistarif hat einen klaren Vorteil: die garantierte Versicherbarkeit. Wer aus gesundheitlichen Gründen keinen regulären Tarif erhält, sollte ihn als Option kennen.
Aus mehr als 5.000 Gesundheitsprüfungen sehen wir: Ein erheblicher Teil der Ablehnungen geht auf ungenaue Formulierungen in den Gesundheitsangaben zurück, nicht auf tatsächliche Unversicherbarkeit. Viele Antragsteller beschreiben Vorerkrankungen unpräzise oder nennen Diagnosen, die der behandelnde Arzt so gar nicht gestellt hat.
Wir empfehlen, vor jedem weiteren Versuch die ursprüngliche Begründung der Ablehnung schriftlich anzufordern und die eigene Krankenakte beim Hausarzt einzusehen. So lässt sich klären, ob die Ablehnung medizinisch eindeutig begründet ist oder auf einer formalen Ungenauigkeit beruht.
Erhebt der Versicherer einen Vorwurf nach § 19 VVG, behauptet also, relevante Vorerkrankungen seien verschwiegen oder falsch angegeben worden, ist eine rechtliche Beratung sinnvoll. Die Folgen einer solchen Feststellung können erheblich sein.
Bei mehreren Ablehnungen durch verschiedene Anbieter empfiehlt sich eine vollständige Risikoklärung vor dem nächsten Antrag. Dann ist auch der Basistarif als sichere Option einzubeziehen, selbst wenn er bei den Leistungen hinter regulären Tarifen zurückbleibt.
Ja. Die Anzeigepflicht nach § 19 VVG gilt auch für frühere Ablehnungen. Wer eine Ablehnung verschweigt, riskiert später eine Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung. Die korrekte Angabe gilt auch bei der anonymen Risikovoranfrage über einen Makler.
Es gibt keine gesetzlich festgelegte Frist. Die meisten Versicherer speichern interne Ablehnungsdaten mehrere Jahre. Da es kein gemeinsames Register gibt, betrifft die Speicherung nur den ablehnenden Versicherer, nicht die Branche.
Grundsätzlich ja, aber frühestens nach einem Jahr und nur bei nachweislich geänderter gesundheitlicher Situation. Manche Versicherer haben interne Sperrfristen. Sinnvoller ist es, zunächst über die anonyme Risikovoranfrage andere Anbieter zu prüfen.
Beamte mit Beihilfeanspruch schließen einen ergänzenden Beihilfetarif ab. Im Basistarif sinkt der Beitrag entsprechend dem Beihilfesatz. Der Eigenanteil liegt deutlich unter dem vollen Beitrag von rund 1.017,18 € im Monat.
Wenn der Versicherer einen Vorwurf nach § 19 VVG erhebt, ist eine rechtliche Beratung sinnvoll, weil die Folgen erheblich sein können. Bei einer regulären Ablehnung ohne Vorwurf ist die Beratung durch einen Makler der erste Schritt.