Expertentipps

Die wichtigsten Punkte für den Umgang mit einer PKV-Ablehnung auf einen Blick.

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Kein gemeinsames Register in der PKV

Die privaten Krankenversicherer speichern Ablehnungen in eigenen Systemen, nicht in einer gemeinsamen Datenbank. Eine Ablehnung bei einem Versicherer ist keine Ablehnung beim nächsten.

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Mehrere Wege nach einer Ablehnung

Anfrage bei einem anderen Versicherer, anonyme Risikovoranfrage über einen Makler, Annahme eines Risikozuschlags oder Wechsel in den Basistarif nach § 12 Abs. 1a VAG. Die Wege haben unterschiedliche Voraussetzungen.

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Zuerst anonym anfragen

Wir empfehlen, nach einer Ablehnung sofort eine anonyme Risikovoranfrage über einen unabhängigen Makler durchführen zu lassen. So vermeiden Sie weitere Einträge bei den Versicherern.

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Basistarif als Auffangoption

Der Basistarif der PKV ist in § 152 VAG geregelt und muss von privaten Krankenversicherern angeboten werden. Für berechtigte Personen besteht grundsätzlich ein Aufnahmeanspruch. Der Beitrag darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten, 2026 liegt dieser bei 1.017,18 € im Monat. Bei sozialer Hilfebedürftigkeit kann sich der Beitrag halbieren.

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Risikozuschlag prüfen

Typisch sind 15 bis 30 Prozent Aufschlag auf den Beitrag, bei schweren Vorerkrankungen mehr. In manchen Fällen ist das wirtschaftlich sinnvoller als der Basistarif.

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Nach der Ablehnung: Optionen und Hintergründe

Welche Wege gibt es nach einer Ablehnung?

Nach einer Ablehnung stehen mehrere Wege offen. Welcher passt, hängt vom Grund der Ablehnung, vom Gesundheitszustand und von der persönlichen Situation ab:

  • Ein anderer Versicherer: Weil es kein gemeinsames Register gibt, kann ein anderer Versicherer dieselbe Person zu anderen Konditionen aufnehmen. Risikobewertung und Annahmekriterien unterscheiden sich erheblich, manche Anbieter bewerten bestimmte Vorerkrankungen weniger streng.
  • Anonyme Risikovoranfrage: Über einen unabhängigen Makler lässt sich die Versicherbarkeit bei mehreren Anbietern gleichzeitig prüfen, ohne dass Antragsdaten übermittelt werden. Es entstehen keine formellen Einträge in den Systemen der Versicherer.
  • Risikozuschlag annehmen: Manche Versicherer lehnen nicht vollständig ab, sondern bieten einen Tarif mit Risikozuschlag an. Typisch sind 15 bis 30 Prozent Aufschlag, bei schweren Erkrankungen mehr. Wer den Zuschlag akzeptiert, erhält den vollen Schutz zu einem höheren Beitrag.
  • Basistarif: Nach § 152 VAG hat jeder Berechtigte einen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif bei jedem zugelassenen Versicherer. Das ist die Auffangoption, wenn die anderen Wege scheitern.

Alle diese Wege setzen voraus, dass die Vorerkrankungen vollständig und korrekt nach § 19 VVG angegeben wurden. Spielen fehlerhafte Angaben bei der Ablehnung eine Rolle, ist eine rechtliche Klärung sinnvoll.

Was ist das Branchenregister (HIS) in der PKV?

In der Kfz- und Hausratversicherung nutzen Versicherer das Hinweis- und Informationssystem (HIS) des GDV zur Betrugsprävention. Wer dort auffällt, wird branchenweit vermerkt. Die privaten Krankenversicherer sind an dieses System nicht angeschlossen. Gesundheitsdaten werden intern beim jeweiligen Versicherer gespeichert und unterliegen dem Datenschutz.

Einige Versicherer arbeiten mit spezialisierten Dienstleistern wie MEDICPROOF zusammen, die medizinische Risikoprüfungen übernehmen. Das Ergebnis bleibt beim beauftragenden Versicherer und ist für andere Anbieter nicht einsehbar.

Die praktische Folge: Eine Ablehnung bei einem Versicherer bedeutet nicht, dass der nächste dieselbe Entscheidung trifft. Die Risikobewertung ist nicht harmonisiert, manche Anbieter haben deutlich engere Zeichnungsrichtlinien als andere. Deshalb ist die anonyme Voranfrage über einen Makler, der mehrere Anbieter gleichzeitig prüft, der direkte Weg zur Übersicht.

Welche Vorerkrankungen führen fast immer zu einer Ablehnung?

Einige Vorerkrankungen führen in den allermeisten Fällen direkt zu einer Ablehnung. Bei vielen lässt sich mit guten Unterlagen dennoch eine Chance wahren:

  • Psychische Erkrankungen: Dem Antrag sollte unbedingt ein ausführlicher Bericht des Therapeuten beiliegen, mit genauer Schilderung der Beschwerden, dazu ein ärztlicher Befund sowie eine Schilderung des Verlaufs und der verschriebenen Medikamente. Ab einer Behandlungs- und Beschwerdefreiheit von mindestens fünf Jahren ist eine Aufnahme ohne Aufschläge möglich, einige Gesellschaften fragen jedoch zehn Jahre zurück.
  • ADS und ADHS: Betroffene haben es schwer, je nach Krankheitsverlauf ist aber ein Beitritt mit Risikozuschlag möglich. Wer erstmals verbeamtet wird, kann über die Öffnungsaktion in die private Krankenversicherung eintreten.
  • Schlaganfall: Seriöse Versicherer schließen die Antragsannahme nach einem Schlaganfall aus. Möglich ist dann nur ein Beitritt über den Basistarif, für den ein Kontrahierungszwang besteht.
  • Krebs: Krebs zählt zu den schwerwiegenden Erkrankungen und wird in den Gesundheitsfragen besonders kritisch betrachtet. Ein bekanntes Krebsleiden muss im Antrag vermerkt werden und führt in der Regel zur Ablehnung.
  • Insulinpflichtiger Diabetes Typ 1: Anders als bei Diabetes Typ 2 ist hier mit einer Ablehnung oder mindestens einem Leistungsausschluss zu rechnen. Wichtig sind möglichst umfangreiche Angaben.
  • Laufende Zahnbehandlungen: Üblicherweise werden die laufenden Zahnbehandlungen von der Leistung ausgeschlossen, der übrige Schutz greift. Bei laufenden orthopädischen Behandlungen lehnt ein Großteil der Versicherer die Annahme ab.

Als praktisch nicht versicherbar gelten zudem unter anderem:

  • AIDS
  • Alzheimer
  • Morbus Crohn
  • Colitis ulcerosa
  • Anorexie
  • Bluterkrankheit
  • Bulimie
  • Drogenabhängigkeit
  • Herzinfarkt und Herzklappenfehler
  • Leukämie
  • Lungenfibrose
  • Multiple Sklerose
  • Nierenversagen
  • Parkinson
  • Schrumpfniere
  • Staublunge
  • Wasserkopf

Wie funktioniert der Basistarif als Auffangoption?

Der Basistarif nach § 152 VAG ist eine gesetzliche Sicherung für Menschen, die aus anderen Tarifen herausfallen oder nicht aufgenommen werden. Jeder zugelassene private Krankenversicherer ist zur Aufnahme verpflichtet, der Anspruch besteht unabhängig vom Gesundheitszustand.

Der Beitrag entspricht höchstens dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung, 2026 rund 1.017,18 € im Monat. Bei Hilfebedürftigkeit kann er weiter sinken. Die Leistungen sind gesetzlich festgelegt und entsprechen in etwa dem Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung, ohne die Wahlleistungen regulärer Tarife.

Der Basistarif hat einen klaren Vorteil: die garantierte Versicherbarkeit. Wer aus gesundheitlichen Gründen keinen regulären Tarif erhält, sollte ihn als Option kennen.

Was raten wir nach einer Ablehnung?

Aus mehr als 5.000 Gesundheitsprüfungen sehen wir: Ein erheblicher Teil der Ablehnungen geht auf ungenaue Formulierungen in den Gesundheitsangaben zurück, nicht auf tatsächliche Unversicherbarkeit. Viele Antragsteller beschreiben Vorerkrankungen unpräzise oder nennen Diagnosen, die der behandelnde Arzt so gar nicht gestellt hat.

Wir empfehlen, vor jedem weiteren Versuch die ursprüngliche Begründung der Ablehnung schriftlich anzufordern und die eigene Krankenakte beim Hausarzt einzusehen. So lässt sich klären, ob die Ablehnung medizinisch eindeutig begründet ist oder auf einer formalen Ungenauigkeit beruht.

Erhebt der Versicherer einen Vorwurf nach § 19 VVG, behauptet also, relevante Vorerkrankungen seien verschwiegen oder falsch angegeben worden, ist eine rechtliche Beratung sinnvoll. Die Folgen einer solchen Feststellung können erheblich sein.

Bei mehreren Ablehnungen durch verschiedene Anbieter empfiehlt sich eine vollständige Risikoklärung vor dem nächsten Antrag. Dann ist auch der Basistarif als sichere Option einzubeziehen, selbst wenn er bei den Leistungen hinter regulären Tarifen zurückbleibt.

Muss ich bei einem neuen Antrag eine frühere Ablehnung angeben?

Ja. Die Anzeigepflicht nach § 19 VVG gilt auch für frühere Ablehnungen. Wer eine Ablehnung verschweigt, riskiert später eine Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung. Die korrekte Angabe gilt auch bei der anonymen Risikovoranfrage über einen Makler.

Wie lange bleibt eine Ablehnung beim Versicherer gespeichert?

Es gibt keine gesetzlich festgelegte Frist. Die meisten Versicherer speichern interne Ablehnungsdaten mehrere Jahre. Da es kein gemeinsames Register gibt, betrifft die Speicherung nur den ablehnenden Versicherer, nicht die Branche.

Kann ich denselben Versicherer nach einer Ablehnung erneut anfragen?

Grundsätzlich ja, aber frühestens nach einem Jahr und nur bei nachweislich geänderter gesundheitlicher Situation. Manche Versicherer haben interne Sperrfristen. Sinnvoller ist es, zunächst über die anonyme Risikovoranfrage andere Anbieter zu prüfen.

Was kostet der Basistarif für Beihilfeberechtigte?

Beamte mit Beihilfeanspruch schließen einen ergänzenden Beihilfetarif ab. Im Basistarif sinkt der Beitrag entsprechend dem Beihilfesatz. Der Eigenanteil liegt deutlich unter dem vollen Beitrag von rund 1.017,18 € im Monat.

Wann ist eine rechtliche Beratung nach einer Ablehnung sinnvoll?

Wenn der Versicherer einen Vorwurf nach § 19 VVG erhebt, ist eine rechtliche Beratung sinnvoll, weil die Folgen erheblich sein können. Bei einer regulären Ablehnung ohne Vorwurf ist die Beratung durch einen Makler der erste Schritt.

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