Die Höchstwerte kennen
Krankenversicherung maximal 508,59 € im Monat, Pflegeversicherung maximal 104,63 €. Aufs Jahr gerechnet sind das bis zu 6.103,08 € allein für die Krankenversicherung, die der Arbeitgeber beisteuert.
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SelbstständigeFreiberuflerMedizinerSteuerberaterRechtsanwälte & JuristenDie wichtigsten Punkte zum Zuschuss des Arbeitgebers.
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Wie läuft die Beratung ab? →Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung ist in § 257 SGB V geregelt, der Zuschuss zur privaten Pflegepflichtversicherung in § 61 SGB XI. Anspruch hat jeder Angestellte, der wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und substitutiv privat versichert ist. Der Arbeitgeber kann den Zuschuss weder verweigern noch von Bedingungen abhängig machen.
Steuerlich ist der Zuschuss für den Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei und sozialabgabenfrei. Er ist Lohnbestandteil der Abrechnung, aber kein zu versteuerndes Einkommen.
Die Grundregel: 50 Prozent des tatsächlichen Beitrags, gedeckelt auf die Hälfte des rechnerischen GKV-Höchstbeitrags. Der Deckel lässt sich nachrechnen: Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € multipliziert mit dem halben Gesamtbeitragssatz von 8,75 Prozent (halber allgemeiner Beitragssatz von 14,6 Prozent plus halber durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent) ergibt genau 508,59 €.
Zwei Rechenbeispiele zeigen die Wirkung des Deckels:
Die genannten Beiträge sind Orientierungswerte.
Wer den Arbeitgeberzuschuss selbst berechnen will, braucht nur die Beitragsbescheinigung des Versicherers. Die Reihenfolge:
Die Pflegeversicherung läuft separat mit ihrem eigenen Deckel von 104,63 €. Beiträge für mitversicherte Angehörige gehören in dieselbe Rechnung, solange die Summe den Höchstzuschuss nicht übersteigt. Das Ergebnis sollte mit der Gehaltsabrechnung übereinstimmen. Abweichungen entstehen in der Praxis meist nach Beitragsanpassungen.
Der Arbeitgeberzuschuss wird seit dem 01.01.2026 grundsätzlich über das neue ELStAM-Verfahren berücksichtigt. Die beitragsrelevanten Daten zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung werden dabei elektronisch von der PKV über das Bundeszentralamt für Steuern an den Arbeitgeber übermittelt. Ein formloser Antrag mit Beitragsbescheinigung ist dadurch in der Regel nicht mehr erforderlich. Der Arbeitgeber prüft aber weiterhin, ob die Voraussetzungen nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI erfüllt sind.
Für Versicherte bedeutet das: Prüfen Sie nach einem PKV-Wechsel, einer Beitragsanpassung oder einem Tarifwechsel die nächste Gehaltsabrechnung sorgfältig. Wird der Zuschuss nicht oder zu niedrig berücksichtigt, sollte die Lohnbuchhaltung frühzeitig informiert werden. Rückwirkende Korrekturen sind zwar möglich, aber in der Praxis oft unnötig aufwendig.
Bei Teilzeit bleibt der Zuschuss zunächst unverändert, weil der PKV-Beitrag nicht vom Einkommen abhängt. Aufpassen muss, wer mit der Reduktion unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze rutscht. Dann kehrt die Versicherungspflicht zurück und das gesamte Konstrukt steht neu zur Prüfung. Bei mehreren Arbeitgebern wird der Zuschuss anteilig nach dem Verhältnis der Arbeitsentgelte aufgeteilt, in Summe bleibt es beim Höchstbetrag.
In der Elternzeit ohne Gehalt entfällt der Zuschuss in der Regel vollständig, der Beitrag läuft aber weiter. Wer Elterngeld, Krankentagegeld oder Mutterschaftsgeld bezieht, erhält für diese Zeit keinen Zuschuss nach § 257 SGB V. Ist der Ehepartner privatversichert angestellt, kann der Familienbeitrag unter Umständen über dessen Zuschuss laufen. Bei Kurzarbeit besteht der Anspruch dem Grunde nach fort. Beamte stehen ganz außerhalb dieses Systems, sie erhalten keinen Arbeitgeberzuschuss, sondern die Beihilfe des Dienstherrn und versichern nur die Restkosten privat. Wir empfehlen vor Elternzeit, Sabbatical oder Teilzeit eine Liquiditätsprüfung, weil der Wegfall oder die Reduktion des Zuschusses die monatliche Belastung deutlich verändert.
Die Frage, ob sich die PKV für Angestellte lohnt, beantworten wir in der Beratung immer über dieselbe Größe: die Eigenbelastung nach Zuschuss, nicht den Bruttobeitrag. Ein Tarif für 700 € kostet einen Angestellten effektiv 350 €, ein Selbstständiger zahlt die vollen 700 €. Der selbst getragene Anteil bleibt dabei als Vorsorgeaufwand absetzbar, was die Netto-Rechnung weiter verbessert.
Wir empfehlen Angestellten vor dem PKV-Wechsel, ihre Lebensplanung mit einer realistischen Annahme zur Selbstständigkeit oder zum Karrierewechsel zu spiegeln. Wer mittelfristig selbstständig werden will, verliert den Zuschuss und sollte das in der Kalkulation einplanen.
Nein. Der Zuschuss ist nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei und unterliegt nicht der Sozialversicherung, solange er die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht überschreitet. Erst ein freiwillig höherer Zuschuss des Arbeitgebers wäre steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Ja. Die Beiträge für Ehepartner und Kinder, die ohne die private Versicherung familienversichert wären, fließen in die Zuschussberechnung ein. Der Höchstbetrag von 508,59 € gilt allerdings für die Summe. Reichen Sie die Beitragsbescheinigungen der Angehörigen aktiv beim Arbeitgeber ein.
Dann endet die Versicherungsfreiheit und Sie werden grundsätzlich wieder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse. Der PKV-Zuschuss entfällt und wird durch den normalen Arbeitgeberanteil zur GKV ersetzt. Wer privat versichert bleiben will, braucht eine Befreiung von der Versicherungspflicht.