Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt 2026 69.750 € pro Jahr beziehungsweise 5.812,50 € pro Monat und gilt einheitlich für die gesetzliche Kranken- und die Pflegeversicherung. Sie definiert das höchste Einkommen, das nach § 223 SGB V für die Beitragsberechnung herangezogen wird.
Festgelegt wird sie jährlich über die Sozialversicherungs-Rechengrößen-Verordnung, gekoppelt an die Lohnentwicklung. 2026 stieg sie von 66.150 € auf 69.750 €, ein Plus von 5,4 Prozent, über die letzten zwanzig Jahre summiert sich der Anstieg auf annähernd 50 Prozent. Eine eigene Grenze gilt für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Sie liegt deutlich höher und hat mit der Kranken-BBG nichts zu tun.
Für 2027 hat das Bundeskabinett am 7. Oktober 2026 eine Beitragsbemessungsgrenze von 76.500 € im Jahr beschlossen, monatlich 6.375 €. Das sind 9,7 Prozent mehr als 2026, weil zur Lohnentwicklung eine Sonderanhebung um 300 € im Monat hinzukommt. Der Bundesrat muss noch zustimmen. Was der Beschluss im Einzelnen bedeutet, steht in unserer Meldung.
| Jahr | BBG jährlich | BBG monatlich |
|---|
| 2027 | 76.500 € | 6.375 € |
| 2026 | 69.750 € | 5.812,50 € |
| 2025 | 66.150 € | 5.512,50 € |
| 2024 | 62.100 € | 5.175 € |
| 2023 | 59.850 € | 4.987,50 € |
| 2022 | 58.050 € | 4.837,50 € |
| 2021 | 58.050 € | 4.837,50 € |
| 2020 | 56.250 € | 4.687,50 € |
| 2019 | 54.450 € | 4.537,50 € |
| 2018 | 53.100 € | 4.425 € |
| 2017 | 52.200 € | 4.350 € |