Typische Höhe kennen
In den meisten Fällen liegt der Zuschlag bei 15 bis 30 Prozent auf den Tarifbeitrag. Bei schweren Vorerkrankungen sind höhere Zuschläge möglich, eine vollständige Ablehnung bleibt die Ausnahme.
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SelbstständigeFreiberuflerMedizinerSteuerberaterRechtsanwälte & JuristenWas Sie über Höhe, Wirkung und Vermeidung des Risikozuschlags wissen sollten.
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Wie läuft die Beratung ab? →Der Risikozuschlag ist ein Aufschlag auf den Tarifbeitrag, den der Versicherer nach der Gesundheitsprüfung festlegt, vereinbart als Prozentsatz oder als fester Euro-Betrag. Anlass ist eine Vorerkrankung, die nach den Angaben im Antrag (§ 19 VVG) statistisch höhere Behandlungskosten erwarten lässt. Ein Strafzuschlag ist das nicht. Der Versicherer kalkuliert nach Art der Lebensversicherung und gleicht ein erhöhtes Einzelrisiko über den Beitrag aus, damit er den vollen Versicherungsschutz gewähren kann. Die Alternative wäre ein Leistungsausschluss, bei dem die betroffene Erkrankung komplett vom Schutz ausgenommen wird.
Die gesetzliche Krankenversicherung kennt solche Zuschläge nicht. Sie nimmt jeden zum einkommensabhängigen Beitrag auf, während die PKV das individuelle Risiko einpreist und dafür im Gegenzug die Leistungen vertraglich garantiert. Wir empfehlen, einen Risikozuschlag nicht als Defekt zu werten, sondern als Information. Er zeigt, wie der Versicherer Ihr Gesundheitsrisiko kalkuliert hat, und ist Verhandlungsgrundlage.
Die typische Spanne für einen Risikozuschlag in der privaten Krankenversicherung liegt bei 15 bis 30 Prozent. Leichte, gut eingestellte oder lange beschwerdefreie Befunde kommen oft mit fünf bis zehn Prozent davon, schwerere Vorerkrankungen liegen darüber, bis zu der Grenze, ab der ein Versicherer den Antrag nicht mehr annimmt. Ein Rechenbeispiel: Bei einem Tarifbeitrag von 600 € im Monat bedeutet ein Zuschlag von 30 Prozent einen Gesamtbeitrag von 780 €. Die genannten Beiträge sind Orientierungswerte. Wichtig für die Einordnung: Der Zuschlag wird auf den Tarifbeitrag der Krankenversicherung erhoben, nicht auf die Pflegepflichtversicherung.
Wie sich das in Euro anfühlt, zeigen Erfahrungswerte aus unserer Beratung für häufige Auslöser. Jeder Versicherer bewertet aber nach eigenen Maßstäben.
| Vorerkrankung (Beispiel) | Typischer Zuschlag im Monat (Erfahrungswert) |
|---|---|
| Heuschnupfen, gut kontrolliert | 0 bis 40 €, häufig Normaltarif |
| Schilddrüsenunterfunktion, medikamentös eingestellt | etwa 25 bis 60 € |
| Bluthochdruck, gut eingestellt | etwa 45 bis 150 € |
| Asthma bronchiale | etwa 60 bis 250 €, je nach Ausprägung |
| Übergewicht, Rücken, Hauterkrankungen | leichter bis moderater Zuschlag, abhängig vom Verlauf |
Die Berechnung stützt sich auf die Gesundheitsfragen im Antrag, bei Bedarf nachgeforderte Arztberichte und die internen Sterblichkeits- und Kostenstatistiken des Versicherers. Diese Statistiken sind nicht harmonisiert und genau das ist die wichtigste Stellschraube für Antragsteller.
Dieselbe Diagnose kann bei einem Versicherer 15 Prozent Zuschlag ergeben, bei einem anderen 35 Prozent. Manche Anbieter haben für bestimmte Krankheitsbilder eigene Erfahrungswerte und bewerten sie milder, andere strenger. Wer nur einen einzigen Versicherer anfragt, erfährt nie, ob er gerade die teuerste Bewertung des Marktes akzeptiert.
Bei einer anonymen Risikovoranfrage gehen die Gesundheitsdaten ohne Namen an mehrere Versicherer, meist über einen spezialisierten Makler, weil die Fragebögen der Anbieter unterschiedlich aufgebaut sind. Als Ergebnis liegt für jeden Versicherer eine Einschätzung vor: Annahme zum Normaltarif, erwarteter Risikozuschlag, Leistungsausschluss oder Ablehnung.
Der entscheidende Vorteil: Eine abgelehnte Voranfrage erzeugt keinen Eintrag, ein formal abgelehnter Antrag wird dagegen beim jeweiligen Versicherer intern gespeichert und muss in späteren Anträgen angegeben werden. Ein gemeinsames Branchenregister führen die privaten Krankenversicherer zwar nicht, die Angabepflicht bei Folgeanträgen bleibt aber bestehen.
Ist die Vorerkrankung ausgeheilt, lohnt der Blick ins Gesetz. Nach § 41 VVG können Versicherte verlangen, dass die Prämie angemessen herabgesetzt wird, wenn der gefahrerhöhende Umstand weggefallen ist. In der Praxis heißt das: formloser schriftlicher Antrag beim Versicherer, ein aktuelles Attest oder der Nachweis der beendeten Medikation als Beleg, typisch nach drei bis fünf Jahren Symptomfreiheit. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, ab wann der Zuschlag entfällt. Die verbreitete Behauptung, ein Risikozuschlag verschwinde nach fünf Jahren automatisch, ist dagegen ein Mythos. Ohne Antrag und Nachweis bleibt er bestehen.
Ein zweiter Weg führt über den internen Tarifwechsel nach § 204 VVG. Beim Wechsel in einen anderen Tarif desselben Versicherers bleiben die erworbenen Rechte erhalten und der Zuschlag kann im günstigeren Tarif absolut deutlich kleiner ausfallen. Ein Wechsel zu einem anderen Versicherer löst dagegen eine komplett neue Gesundheitsprüfung aus. Ein bestehender, alter Zuschlag ist dann oft günstiger als die neue Bewertung eines inzwischen älteren Antragstellers.
Wir haben über 5.000 Gesundheitsprüfungen begleitet. Das häufigste Muster: Antragsteller gehen ohne Voranfrage in den formalen Antrag, erhalten einen hohen Zuschlag und akzeptieren ihn aus Erleichterung über die Annahme. Damit verschenken sie genau den Spielraum, den der Markt bietet.
Wir empfehlen, vor einer Antragstellung mit Vorerkrankung mindestens fünf Voranfragen parallel zu stellen, weil die Spannweite zwischen Versicherern bei gleicher Diagnose oft 15 bis 20 Prozent ausmacht. Wie einzelne Diagnosen in der Gesundheitsprüfung typischerweise bewertet werden, behandeln wir auf den Seiten zur Gesundheitsprüfung.
Ja. Der Arbeitgeber beteiligt sich an der Hälfte des tatsächlichen Gesamtbeitrags einschließlich Risikozuschlag, gedeckelt auf den Höchstzuschuss von 508,59 € im Monat (2026). Erst oberhalb dieser Grenze tragen Sie den Zuschlag allein.
Meist ja. Der Zuschlag ist in der Regel als Prozentsatz des Tarifbeitrags vereinbart und wächst bei einer Beitragsanpassung proportional mit. Ist ein fester Euro-Betrag vereinbart, bleibt dieser unverändert.
Nein. Es gibt aber einen gesetzlichen Anspruch auf Herabsetzung nach § 41 VVG, wenn der gefahrerhöhende Umstand nachweislich weggefallen ist. Den Antrag müssen Sie selbst stellen und die Ausheilung ärztlich belegen.