Eigener Vertrag ab Geburt, kein Familientarif
Jedes Kind in der PKV bekommt einen eigenständigen Versicherungsvertrag mit eigenem Beitrag. Ein Kinderbeitrag im Standardtarif liegt typisch zwischen 130 und 200 Euro pro Monat.
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SelbstständigeFreiberuflerMedizinerSteuerberaterRechtsanwälte & JuristenDie wichtigsten Punkte zur privaten Krankenversicherung für Kinder auf einen Blick.
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Wie läuft die Beratung ab? →| Kriterium | Gesetzlich (GKV) | Privat (PKV) |
|---|---|---|
| Beitrag pro Kind | 0 Euro. | 130 bis 200 Euro im Standardtarif. |
| Komforttarif | Nicht wählbar. | 200 bis 300 Euro. |
| Einkommensgrenze | 565 Euro pro Monat. | Keine. |
| Gesundheitsprüfung | Nein. | Nein bei Einhaltung der Zwei-Monats-Frist, sonst ja. |
| Voraussetzung an die Eltern | Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. | Seit drei Monaten privat vollversichert. |
| Leistungsumfang | Gesetzlicher Katalog. | Tarifniveau wie die Eltern, etwa Chefarztbehandlung und Einzelzimmer. |
Kinder in der PKV zu versichern ist kein Automatismus. Jedes Kind braucht einen eigenen Antrag, einen eigenen Vertrag und zahlt einen eigenen Beitrag. Es gibt keine Familienversicherung, die Kinder beitragslos mitversichert.
Voraussetzung für die reguläre Aufnahme ohne Gesundheitsprüfung ist, dass mindestens ein Elternteil bereits seit 3 Monaten in der PKV vollversichert ist. Diese Vorversicherungszeit verlangen die meisten Versicherer in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Ist das nicht erfüllt, entfällt die erleichterte Aufnahme, auch innerhalb der Zwei-Monats-Frist.
Der tatsächliche Beitrag hängt vom Versicherer und dem gewählten Tarif ab, als Orientierung:
| Tarifniveau | Beitrag pro Kind und Monat |
|---|---|
| Standardtarif | 130 bis 200 Euro |
| Komforttarif (Chefarzt, Einzelzimmer, Heilpraktiker) | 200 bis 300 Euro |
Kindertarife bauen keine Alterungsrückstellung auf, deshalb bleibt der Beitrag über die gesamte Kindesdauer vergleichsweise stabil.
Die gesetzliche Grundlage für die Aufnahme von Neugeborenen ist § 198 VVG. Dieses Gesetz verpflichtet die Versicherer, Neugeborene und Adoptivkinder innerhalb von 2 Monaten nach der Geburt ohne Gesundheitsprüfung aufzunehmen, sofern ein Elternteil beim gleichen Versicherer vollversichert ist. Den genauen Ablauf der Aufnahme beschreibt die Kindernachversicherung.
Die Frist beginnt mit dem Geburtsdatum und endet exakt 2 Monate später. Stichtag ist das Eingangsdatum des Antrags beim Versicherer, nicht das Absendedatum. Ein Brief, der am letzten Tag der Frist noch unterwegs ist, kommt zu spät. Für Eltern heißt das, den Antrag per Einschreiben oder per E-Mail mit Lesebestätigung zu versenden und den Nachweis aufzubewahren.
Eine rechtzeitige Anmeldung schützt vollständig, also ohne Gesundheitsprüfung, ohne Wartezeiten und ohne Risikozuschlag, auch nicht bei Frühgeborenen oder Kindern mit dokumentierten Befunden aus der Schwangerschaft. Diese gesetzliche Schutzwirkung ist der entscheidende Vorteil der Frist. Wer die Frist verpasst, verliert dieses Recht. Das Kind wird dann wie eine normale Neuaufnahme behandelt, mit vollständiger Gesundheitsprüfung und möglichen Konsequenzen bei Vorerkrankungen.
Wer Kinder in der PKV versichert, muss die Kosten linear hochrechnen. Jedes Kind ist ein eigener Vertrag, die Beiträge addieren sich.
| Kinder | Mehrkosten pro Monat | Mehrkosten pro Jahr |
|---|---|---|
| 1 Kind | 130 bis 200 Euro | 1.560 bis 2.400 Euro |
| 2 Kinder | 260 bis 400 Euro | 3.120 bis 4.800 Euro |
| 3 Kinder | 390 bis 600 Euro | 4.680 bis 7.200 Euro |
Bei einem Kind ist das für Familien mit gutem Einkommen eine überschaubare Größe. Bei zwei Kindern bleibt es für Haushalte mit zwei Vollverdienern oberhalb der Versicherungspflichtgrenze tragbar. Drei Kinder markieren die Schwelle, ab der die GKV-Rechnung wirtschaftlich interessant wird, denn die GKV-Familienversicherung kostet 0 Euro für alle Kinder unter der Einkommensgrenze von 565 Euro pro Monat.
Zum Vergleich liegt der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung 2026 bei 1.229,35 Euro im Monat. Ein Alleinverdiener oberhalb dieser Grenze zahlt in der GKV nicht mehr als diesen Betrag und versichert dabei alle Kinder kostenlos mit.
Aus über 5.000 Gesundheitsprüfungen kennen wir einen Fehler, der sich wiederholt. Eltern wählen für sich den Komforttarif und für das Kind einen günstigeren Basistarif. Kurzfristig spart das Beitrag. Wenn das Kind später, mit 12 oder 15 Jahren, auf das Leistungsniveau der Eltern gebracht werden soll, ist eine erneute Gesundheitsprüfung fällig. Liegt in der Zwischenzeit eine Erkrankung vor, führt das zu Risikozuschlägen oder zur Blockade der Tarifaufstockung.
Wir empfehlen, den Kindertarif identisch zum Tarif des bestversicherten Elternteils zu wählen. Die Beitragsersparnis durch einen günstigeren Kindertarif ist auf 20 Jahre gerechnet kleiner als die Kosten einer späteren Gesundheitsprüfung mit möglichem Risikozuschlag.
Bei Familien mit drei oder mehr geplanten Kindern lohnt sich vor dem PKV-Eintritt eine vollständige Familienrechnung. Wer mit 28 in die PKV geht, drei Kinder plant und mit 35 feststellt, dass die Familienlast die GKV-Alternative weit übersteigt, hat kaum noch Wechselmöglichkeiten. Die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist für Angestellte ab 55 meist nicht mehr möglich.
Ja. Ein Kind kann grundsätzlich auch dann privat versichert werden, wenn beide Eltern gesetzlich versichert sind. Dafür benötigt es einen eigenen PKV-Vertrag. Eine Gesundheitsprüfung ist erforderlich. Ob ein Versicherer Kinder ohne dort versicherten Elternteil aufnimmt, hängt von seinen Annahmerichtlinien ab.
Die vereinfachte Kindernachversicherung ohne Gesundheitsprüfung gilt dagegen nur, wenn mindestens ein Elternteil bereits bei dem betreffenden Versicherer privat versichert ist und die gesetzlichen sowie tariflichen Fristen eingehalten werden.
Der Kindervertrag läuft unverändert weiter. Eine Scheidung beendet den Vertrag nicht. Verändern sich Elternteil oder Versicherungsstatus des betreuenden Elternteils, kann das die Beitragspflicht beeinflussen. Eine Beratung vor Abschluss der Scheidungsvereinbarungen ist in solchen Fällen sinnvoll.
Ja. § 198 VVG schließt Adoptivkinder ausdrücklich ein. Die Zwei-Monats-Frist beginnt mit dem Tag der rechtswirksamen Adoption, nicht mit dem Geburtsdatum des Kindes.
Sobald das Kind nach Ausbildung oder Studium als Angestellter unterhalb der Versicherungspflichtgrenze beschäftigt ist, wird es GKV-pflichtig. Dann endet die PKV-Versicherungspflicht und das Kind kann in die GKV wechseln.
Bei rechtzeitiger Anmeldung innerhalb der Zwei-Monats-Frist nach § 198 VVG gibt es keinen Risikozuschlag, auch nicht bei bekannten Erkrankungen. Außerhalb der Frist wird die Erkrankung geprüft und kann bei einer chronischen Erkrankung zu Risikozuschlägen oder in einzelnen Fällen zur Ablehnung führen. Die genauen Konditionen sind versichererspezifisch.