Expertentipps

Die wichtigsten Punkte zum Kinderkrankengeld für privatversicherte Eltern auf einen Blick.

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Kinderkrankengeld gibt es in der PKV nicht automatisch

Gesetzlich versicherte Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen Kinderkrankengeld erhalten, wenn sie wegen der Betreuung eines erkrankten Kindes nicht arbeiten können. In der PKV gibt es diesen gesetzlichen Automatismus nicht. Privatversicherte Eltern müssen den Verdienstausfall daher grundsätzlich selbst tragen, sofern keine passende tarifliche Regelung besteht.

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Krankentagegeld ist nicht automatisch Kinderkrankengeld

Ein klassisches Krankentagegeld sichert in der Regel die eigene Arbeitsunfähigkeit ab. Die Betreuung eines erkrankten Kindes ist ein anderer Leistungsfall und nur dann mitversichert, wenn der Tarif dies ausdrücklich vorsieht.

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Arbeitsvertrag nicht vergessen

Neben dem Versicherungsschutz sollte auch geprüft werden, ob der Arbeitgeber eine bezahlte Freistellung bei Erkrankung des Kindes vorsieht. Manche Arbeitsverträge, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen enthalten hierzu eigene Regelungen. Fehlt eine solche Regelung, kann der Verdienstausfall ohne passende Klausel schnell vollständig beim Elternteil bleiben.

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Der Vergleich zur GKV

Gesetzlich versicherte Eltern bekommen nach § 45 SGB V je 15 Tage pro Elternteil und Kind, etwa 90 Prozent vom Netto. Privatversicherte Eltern ohne Tarifzusatz bekommen 0 Euro.

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Anbieter für Kinderkrankentagegeld

Ein Krankentagegeld mit Klausel zur Kindpflege bieten zum Beispiel ARAG, Signal Iduna, Inter, die Bayerische Beamtenkrankenkasse und Hanse Merkur an.

Vergleich: Kinderkrankengeld in GKV und PKV

KriteriumGesetzlich (GKV)Privat (PKV)
Rechtlicher AnspruchJa, gesetzlich geregelt nach § 45 SGB V.Nein, nur als Tarifoption über einen Krankentagegeldzusatz.
HöheEtwa 90 Prozent vom Netto.Tarifabhängig, typisch 100 bis 200 Euro pro Tag.
DauerJe 15 Tage pro Elternteil und Kind.Tarifabhängig, oft mit Karenztagen.
VoraussetzungGesetzliche Krankenversicherung.Krankentagegeldtarif mit Klausel zur Kindpflege.

Kinderkrankengeld in der PKV im Detail

Warum gibt es in der PKV kein gesetzliches Kinderkrankengeld?

Kinderkrankengeld ist in Deutschland eine Leistung, die das Sozialgesetzbuch V ausschließlich für gesetzlich versicherte Eltern vorsieht. § 45 SGB V regelt den Anspruch auf je 15 Arbeitstage pro Elternteil und Kind im Kalenderjahr, auf 30 Tage bei Alleinerziehenden und auf maximal 35 Tage bei zwei Elternteilen mit drei oder mehr Kindern. Die Höhe beträgt etwa 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, gedeckelt auf 70 Prozent des Bruttolohns.

Für privatversicherte Eltern gibt es dieses gesetzliche Recht nicht. Die PKV ist ein privatrechtlicher Vertrag, der Leistungen nur erbringt, wenn sie im gebuchten Tarif vereinbart sind. Kinderkrankengeld im Sinne eines täglichen Einkommensersatzes bei Kinderkrankheit ist in keinem Standardtarif enthalten. Es handelt sich nicht um eine vergessene Leistung, sondern um eine bewusste Lücke in der Konstruktion des Tarifsystems.

Für privatversicherte Eltern, die den Verdienstausfall bei Kinderkrankheit absichern wollen, bleibt ein Weg, nämlich ein Zusatzbaustein zum Krankentagegeld mit ausdrücklicher Klausel zur Kindpflege. Diesen bieten einzelne Versicherer an. Voraussetzung ist, dass der Tarif die Pflegesituation bei einem erkrankten Kind ausdrücklich als Leistungsfall definiert. Ohne diese Klausel greift der Krankentagegeldtarif nur bei eigener Arbeitsunfähigkeit.

Wie sichern privatversicherte Eltern den Verdienstausfall ab?

Wer als privatversicherter Elternteil die Situation bei einer Kinderkrankheit absichern möchte, muss aktiv handeln.

Schritt 1: Bestehenden Krankentagegeldtarif prüfen. Falls bereits ein Krankentagegeldtarif besteht, lohnt ein Blick in die Versicherungsbedingungen. Ist der Leistungsfall „Pflege eines erkrankten Kindes“ ausdrücklich aufgeführt? Fehlt diese Formulierung, greift der Tarif in dieser Situation nicht.

Schritt 2: Zusatzbaustein anfragen. Beim Versicherer direkt nach einem Krankentagegeldzusatz für Fälle der Kindpflege anfragen. Nicht alle Versicherer bieten diesen Baustein an. Wer ihn anbietet, führt ihn als separaten Tarifzusatz mit eigenem Beitrag.

Schritt 3: Beitrag und Leistung abwägen. Der Zusatzbaustein kostet typisch 5 bis 15 Euro pro Monat, abhängig vom vereinbarten Tagessatz. Der Tagessatz orientiert sich am täglichen Einkommensverlust. Typische Tagessätze liegen zwischen 100 und 200 Euro pro Tag. Karenztage reduzieren den Beitrag, begrenzen aber die Erstattung auf längere Krankheitsphasen.

Schritt 4: Versicherungsbedingungen prüfen. Entscheidend ist die genaue Formulierung im Bedingungstext. Begriffe wie „Betreuung“, „Pflege“ und „Beaufsichtigung“ haben jeweils unterschiedliche Reichweiten. Vor Abschluss sollte klar sein, welcher Krankheitsfall genau abgedeckt ist.

Welche Versicherer zahlen ein Kinderkrankentagegeld?

Ein Kinderkrankentagegeld zahlen einzelne Versicherer. Voraussetzung ist, dass das Kind bei derselben privaten Krankenversicherung versichert ist und ein passender Krankentagegeldtarif besteht. Diese Anbieter führen einen entsprechenden Baustein:

VersichererTarifLeistung bis zum 12. Lebensjahr
InterKTA610 Tage je Kind, maximal 25 Tage, für Alleinerziehende doppelte Zeiträume
Signal IdunaESP-VA10 Tage je Kind, maximal 25 Tage, bis zu 100 Tage bei schwerer Erkrankung des Kindes
Hanse MerkurT8 bis T4310 Tage pro Jahr
ARAGKTV21-364maximal 15 Tage pro Jahr
Bayerische BeamtenkrankenkasseKTS15-43 und KT-AN43-27410 Tage je Kind, maximal 25 Tage
Basistarif10 Tage je Kind, maximal 25 Tage, für Alleinerziehende doppelte Zeiträume

Die genaue Leistung steht in den Versicherungsbedingungen des jeweiligen Tarifs und sollte vor Abschluss geprüft werden.

Was empfehlen wir privatversicherten Eltern?

Aus über 5.000 Gesundheitsprüfungen kennen wir einen Moment, der Selbstständige unvorbereitet trifft. Es ist das erste Mal, dass beide Eltern privat versichert sind, das Kind krank wird und auffällt, dass Kinderkrankengeld in der privaten Krankenversicherung kein automatisches Recht ist. Bei Selbstständigen und Freiberuflern bedeutet das konkreten Einkommensverlust ohne Ausgleich.

Wir empfehlen Selbstständigen und Freiberuflern mit kleinen Kindern, beim Krankentagegeldtarif gezielt den Zusatz für den Krankheitsfall des Kindes abzuschließen. Der Aufpreis ist überschaubar, der Nutzen real, wenn das Kind krank ist und die Betreuung ausfällt.

Beamte wiederum haben häufig Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung bei Erkrankung eines Kindes über den Dienstherrn. Für diese Gruppe ist ein Zusatzbaustein zum Krankentagegeldtarif für Fälle der Kindpflege weniger zentral.

Habe ich als Beamter einen Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Nicht im Sinne des § 45 SGB V, der nur für gesetzlich Versicherte gilt. Beamte können jedoch Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung bei Erkrankung eines Kindes über das Beamtenrecht haben. Ergänzend zur Beihilfe variiert die genaue Regelung nach Bundesland und Dienstherrn. Eine Anfrage beim Personaldezernat klärt den Einzelfall.

Können beide Elternteile den Krankentagegeldzusatz gleichzeitig in Anspruch nehmen?

Das hängt von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab. In der GKV hat jedes Elternteil einen eigenen Anspruch nach § 45 SGB V. Im PKV-Bereich gilt die Klausel pro Versicherungsvertrag. Jeder Elternteil mit eigenem Krankentagegeldtarif und Klausel zur Kindpflege kann also separat Leistung beanspruchen, sofern der Leistungsfall vorliegt.

Was passiert, wenn das Kind länger als 15 Tage krank ist?

In der GKV endet der Anspruch nach § 45 SGB V nach 15 Arbeitstagen pro Kind und Elternteil. In der PKV gilt die vereinbarte Laufzeit des Tagessatzes des Tarifzusatzes, die ebenfalls begrenzt sein kann. Was danach passiert, hängt vom Einzelfall ab. Lohnfortzahlung, Elternzeit oder Sonderurlaub sind mögliche Optionen.

Zählen auch Wochenenden als Krankheitstage?

In der GKV werden Arbeitstage gezählt, nicht Kalendertage. Der Zusatzbaustein zum Krankentagegeldtarif in der PKV richtet sich nach der Formulierung in den Versicherungsbedingungen, die Arbeitstage oder Kalendertage unterschiedlich behandeln kann. Vor Abschluss sollte dieser Punkt im Bedingungstext klar sein.

Gilt der Krankentagegeldzusatz auch für Pflegekinder?

Das hängt ausschließlich vom Wortlaut der Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherers ab. Manche Tarife beschränken die Klausel auf leibliche Kinder, andere schließen Pflegekinder ausdrücklich ein. Im Zweifel schriftlich beim Versicherer nachfragen, bevor der Tarif abgeschlossen wird.

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